Das
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
8 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdeverfahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist unterblieben oder unrichtig erteilt ist."
- 2.
- Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen (§
29), ist dem Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel sowie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist beizufügen."
- 3.
- In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort „sind" die Angabe „§ 17 sowie" eingefügt.
- 4.
- § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kostenordnung gelten entsprechend."
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586