Das
Gerichtskostengesetz vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a folgende Angabe eingefügt:
„§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung".
- 2.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten."
- 3.
- Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013
- 4.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5 Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz".
- b)
- Der Anmerkung zu Nummer 9004 wird folgender Satz angefügt:
„Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Absatz 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 21 RechtsBehEG Inkrafttreten ... Die Artikel 1 Nummer 3, 7, 8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17 treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden ...
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2425