Die
Patentverordnung vom
1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über Einheiten im Messwesen" durch die Wörter „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."
- 4.
- § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446