Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung (2. SolvVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2012 BGBl. I S. 2796 (Nr. 61); Geltung ab 28.12.2012
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9, Satz 10 und 11 sowie des § 10a Absatz 9 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:



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