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Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Abschnitt 3 Studium
§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums
Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:
Nr. | Ausbildungs- abschnitt | Ausbildungsort | Dauer |
1 | berufs- praktische Studienzeit I | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | 1,5 Monate |
2 | Lehrveran- staltungen während des Bachelor- studiums | an einer kooperierenden Hochschule nach den dort geltenden Bestimmungen | je nach Studiengang: 36 oder 42 Monate |
3 | Praxissemes- ter und Pra- xisphasen während des Bachelor- studiums | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung nach den an der kooperierenden Hochschule gel- tenden Bestim- mungen | |
4 | berufs- praktische Studienzeit II | in den Dienststel- len der Wasserstraßen- und Schifffahrts- verwaltung des Bundes | insgesamt 6 Monate während der vorlesungs- freien Zeiten des Bachelor- studiums und nach Ab- schluss des Bachelor- studiums |
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 14 Studium
(1) 1Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.
(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule.
(3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu.
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 15 Berufspraktische Studienzeiten
(1) 1Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.
(2) 1Die berufspraktische Studienzeit II wird überwiegend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. 2Den Anwärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung bleiben. 3Einzelheiten werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt.
Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
§ 16 Praxisarbeit
(1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
(2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 17 Zeugnis, Praxisrangpunktzahl
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10450/b27444.htm