Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (GtDWSVVDV)

V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2974 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 2030-8-5-1 Beamte
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Abschnitt 3 Studium
§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums
§ 14 Studium
§ 15 Berufspraktische Studienzeiten
§ 16 Praxisarbeit
§ 17 Zeugnis, Praxisrangpunktzahl

Abschnitt 3 Studium

§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel in Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:

Nr.Ausbildungs-
abschnitt
AusbildungsortDauer
1berufs-
praktische
Studienzeit I
in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes
1,5 Monate
2Lehrveran-
staltungen
während des
Bachelor-
studiums
an einer
kooperierenden
Hochschule nach
den dort geltenden
Bestimmungen
je nach
Studiengang:
36 oder
42 Monate
3Praxissemes-
ter und Pra-
xisphasen
während des
Bachelor-
studiums
in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung nach
den an der
kooperierenden
Hochschule gel-
tenden Bestim-
mungen
4berufs-
praktische
Studienzeit II
in den Dienststel-
len der Wasserstraßen-
und Schifffahrts-
verwaltung des
Bundes
insgesamt
6 Monate
während der
vorlesungs-
freien Zeiten
des Bachelor-
studiums und
nach Ab-
schluss des
Bachelor-
studiums



Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 14 Studium


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. 2Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.

(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule.

(3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu.


Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 15 Berufspraktische Studienzeiten


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Praktikum und Lehrveranstaltung durchgeführt. 2Sie dient dazu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick über die Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu geben.

(2) 1Die berufspraktische Studienzeit II wird überwiegend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bachelorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. 2Den Anwärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für die Prüfungsvorbereitung bleiben. 3Einzelheiten werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt.

(3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016

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§ 16 Praxisarbeit



(1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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§ 17 Zeugnis, Praxisrangpunktzahl


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Studienzeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Abschlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses.

(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend.



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