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Änderung § 8a FinDAG vom 07.10.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a FinDAG, alle Änderungen durch Artikel 8 Batt-EU-AnpG am 7. Oktober 2025 und Änderungshistorie des FinDAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 8a FinDAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2025 geltenden Fassung | § 8a FinDAG n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8a Verbraucherbeirat | |
(1) 1 Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucherbeirat gebildet. 2 Er berät die Bundesanstalt aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz angemessen vertreten sein. | (Text neue Fassung) (2) 1 Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Verbraucherbeirats werden durch die Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestellt. 3 Im Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angemessen vertreten sein. |
(3) 1 Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden. 2 Der Verbraucherbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
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