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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 521) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
2.174".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
639".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. Juli 2010 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Oktober 2012 um weitere 5,7 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.174 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€”.


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
2.174".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift über der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.7.2010
bis
30.9.2012
€".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.10.2012
1.101
1.386
114".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012 1.003 Euro".

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012.114 Euro".

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012.360 Euro".

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Juli 2010" durch die Wörter „bis 30. September 2012" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Oktober 2012.471 Euro".

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.10.2012
689".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.10.2012
529".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.10.2012
264".


8.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 24.387 26.174 27.069".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 27.513 31.425 33.380".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 33.466 38.449 40.944".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
€"
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 42.775 48.560 51.453 54.345".


9.
Die Besoldungsübersicht (Anlage 5c zu § 22) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 24.387 26.174 27.069".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 10.974 17.013 19.760".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 7.320 11.340 13.176".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 6109451.098".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 27.519 31.425 33.380".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 12.381 20.426 24.367".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 8.256 13.620 16.248".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 6881.135 1.354".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 33.466 38.449 40.944".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 15.060 24.992 29.889".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 10.044 16.656 19.932".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 8371.388 1.661".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 42.775 48.560 51.453 54.345".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 15.100 26.708 35.503 39.128".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 10.068 17.808 23.664 26.088".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.7.2010" durch die Angabe „bis 30.9.2012" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Bis zum
vollendeten
50.
Lebensjahr
Ab
vollendetem
50.
Lebensjahr
„ab 1.10.2012 8391.484 1.972 2.174".




 

Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BEGDRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGDRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
V. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 421
Artikel 3 BEGDRÄndV Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
... Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Februar 2013 (BGBl. I S. 192) geändert worden ist, wird wie folgt ...