Die
Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
- a)
- bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae,
- b)
- molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
- c)
- allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
- d)
- Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae festgestellt ist;".
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae."
- 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „labordiagnostisch" durch die Wörter „mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind
- 1.
- das betroffene Rind
- a)
- zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
- b)
- mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
- c)
- mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
- 2.
- alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen."
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „dieser Untersuchung" durch die Wörter „der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
- 4.
- Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 4a
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
- 1.
- das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
- 2.
- alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 2 gilt entsprechend."
- 5.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 1 werden
- aa)
- in Buchstabe b das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt und
- bb)
- die Buchstaben c und d gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz wird angefügt:
„(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn
- 1.
- die nach
- a)
- § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
- b)
- § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
- c)
- § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, oder
- d)
- § 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,
- 2.
- im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 3, 4 oder 4a
- a)
- eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae und
- b)
- eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist."
V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442