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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 20.07.2013 aufgehoben

Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung (1. RindTbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.03.2013 BAnz AT 15.03.2013 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 16.03.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1, § 24 Absatz 1 und den §§ 26, 27, 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79 Absatz 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 79 Absatz 1a durch Artikel 18 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Tuberkulose-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. März 2013 RindTbV § 1, § 3, § 4, § 4a (neu), § 9

Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch

a)
bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae,

b)
molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,

c)
allergische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder

d)
Interferon-Gamma-Freisetzungstest,

im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae festgestellt ist;".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae."

2.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „labordiagnostisch" durch die Wörter „mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind

1.
das betroffene Rind

a)
zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder

b)
mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder

c)
mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und

2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen."

b)
In Satz 2 werden die Wörter „dieser Untersuchung" durch die Wörter „der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

4.
Nach § 4 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 4a

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten, in jedem Fall aber der Retropharyngeal-Lymphknoten sowie Teile der Lunge, des Darmes, der Leber, der Milz, der Niere und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten, zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und

2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.

§ 4 Satz 2 gilt entsprechend."

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden

aa)
in Buchstabe b das Wort „oder" durch das Wort „und" ersetzt und

bb)
die Buchstaben c und d gestrichen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegründet erwiesen, wenn

1.
die nach

a)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,

b)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgeführte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,

c)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgeführte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben, oder

d)
§ 4a Nummer 1 mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik durchgeführte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgeführte Tuberkulinprobe der übrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgeführte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,

2.
im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik nach den §§ 3, 4 oder 4a

a)
eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mykobakterium bovis oder Mykobakterium caprae und

b)
eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Rinder bei den übrigen Rindern des Bestandes

ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden ist."


Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 16. September 2013 RindTbV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Die Tuberkulose-Verordnung gilt mit Ablauf des 15. September 2013 an wieder in ihrer am 15. März 2013 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. *)


---
*)
Anm. d. Red.: Die gesamte Verordung wurde durch Artikel 1 V. v. 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2442) aufgehoben, womit Absatz 2 gegenstandslos ist.
**)
Die Verkündung erfolgte am 15. März 2013.




Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner