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Änderung Anlage BAGebV vom 05.08.2014

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Anlage BAGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2014 geltenden Fassung
Anlage BAGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
 
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Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 1 Absatz 2 Satz 2) Gebührenverzeichnis


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| Amtshandlungen des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
| Gebührensatz

1.
| Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage
je
beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge
nach den §§ 41, 42 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
im letzten ab-
geschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die
angefangene und an der Abnahmestelle
selbst
verbrauchte Gigawattstunde. Keine
Gebühr wird in dem Umfang erhoben, in dem
nach
§ 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a oder
§ 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes
die EEG-Umlage
nicht begrenzt wird.
| 65 Euro je Gigawattstunde

2.
| Gebühr für die Umschreibung oder Übertra-
gung
eines Begrenzungsbescheides, soweit
nicht
die Umschreibung infolge eines Wech-
sels
des Energieversorgungsunternehmens
oder
des Übertragungsnetzbetreibers bean-
tragt wird.
| entsprechende Anwen-
dung der Nummer 1, je-
doch höchstens 250
Euro




| Gebührentatbestand | Gebührensatz

1
| Gebühren für antragstellende Unternehmen und selbständige Unternehmens-
teile nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021 |

1.1 | Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh-
mensteil mit einer Abnahmestelle | 1.640 Euro

1.2 | je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021
begrenzten Abnahmestellen | zusätzlich
340 Euro

1.3 | je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid für
eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG 2021
enthält | zusätzlich
340 Euro

1.4 | je Abnahmestelle, für
die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG 2021
ergeht | zusätzlich
170 Euro

1.5 | je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 Ab-
satz 5a EEG 2021 ergeht | zusätzlich
820 Euro

1.6 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge-
schäftsjahr hinausgeht | zusätzlich
340 Euro

1.7 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

1.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh-
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich
820 Euro

1.9 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich
510 Euro

2 | Gebühren für antragstellende Unternehmen, selbständige und nichtselbstän-
dige Unternehmensteile, die Wasserstoff herstellen, nach den §§ 63, 64a EEG
2021 |

2.1 | Grundgebühr je antragstellenden Unternehmen, selbständigen oder nichtselbstän-
digen Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle | 1.300 Euro

2.2 | je weiterer
beantragter Abnahmestelle | zusätzlich
170 Euro

2.3 | Gebühr für Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 - (Höchstbetrag) | zusätzlich
340 Euro

2.4 | je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr hinausgeht (bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021) | zusätzlich
340 Euro

2.5 | je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45
EEG 2021
und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

2.6 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unter-
nehmensteil
nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt | zusätzlich
820 Euro

2.7 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Absatz 6
EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt | zusätzlich
410 Euro

2.8 | je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter-
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt | zusätzlich
510 Euro

3 | Gebühren für antragstellende Schienenbahnen nach
den §§ 63, 65, 103 EEG
2021 |

3.1 | Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn | 1.160 Euro

3.2 | je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs-
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro

3.3 | je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Absatz 5
EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro

3.4 | je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

4 | Gebühren für antragstellende Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe-
nen Bussen
im Linienverkehr nach den §§ 63, 65a EEG 2021 |

4.1 | Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen | 1.160 Euro

4.2 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver-
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro

4.3 | je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 | zusätzlich
510 Euro

4.4 | je Antrag eines Verkehrsunternehmen, für die eine Umwandlung nach § 3 Num-
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde | zusätzlich
1.230 Euro

5 | Gebühren für antragstellende Landstromanlagen nach den §§ 63, 65b
EEG 2021 |

5.1 | Grundgebühr je antragstellender Landstromanlage | 700 Euro

5.2 | je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4
EEG 2021 | zusätzlich
300 Euro

6 | Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge |

6.1 | für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh-
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten
Abnahmestelle nach § 64 Absatz 1 EEG 2021 und § 103 Absatz 4 EEG 2021 im
letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an
der
Abnahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro

6.2 | für ein Unternehmen, das einen Antrag nach
§ 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt je
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst ver-
braucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt-
stunde des Unternehmens | zusätzlich zu den
Nummern 1.1 bis 1.9
60 Euro je GWh,
je antragstellendem
Unternehmen
höchstens jedoch
100.000 Euro

6.3 | für eine Schienenbahn je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Abnahme-
stelle nach
§ 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr;
maßgeblich ist
die angefangene und an der Abnahmestelle selbst verbrauchte
Gigawattstunde
| zusätzlich zu den
Nummern 2.1 bis 2.3
70
Euro je GWh,
je antragstellender
Schienenbahn
höchstens jedoch
100.000 Euro


6.4
| für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden
Abnahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die angefangene und an der Abnahmestelle selbst
verbrauchte Gigawattstunde | zusätzlich zu den
Nummern 4.1 bis 4.3
70 Euro je GWh,
je antragstellendem
Verkehrsunterneh-
men, höchstens
jedoch 100.000 Euro

7 |
Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden |

7.1 | Umschreibung
eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht
allein
infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des
Übertragungsnetzbetreibers beantragt wird
| 170 Euro

7.2 | Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 | 1.230
Euro