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§ 9 - Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlVermNV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 09.04.2013; FNA: 7849-2-4-4 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig *)

1.
entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

2.
entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

3.
entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt,

4.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt,

6.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

7.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,

9.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet,

10.
ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder

11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,

4.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,

6.
ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,

7.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Ersetzung in Artikel 6 Nr. 6 lit. b V. v. 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2022Artikel 8 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
vom 10.03.2022 BGBl. I S. 428
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 6 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2019 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 27.06.2014Artikel 4 Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
vom 17.06.2014 BGBl. I S. 793
aktuellvor 27.06.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GFlVermNV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GFlVermNV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2014 BGBl. I S. 793
Artikel 4 EiuFleischHRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... nicht in einem der dort genannten Angebotszustände befindet." 3. Bei § 9 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 ...

Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
Artikel 6 EiFlRÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.  ...

Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Artikel 8 MORÄndV Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
... die Daten nach Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes." 5. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird das Wort „oder" am Ende ...