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Verordnung zur Änderung eier- und fleischhandelsrechtlicher Vorschriften (EiFlRÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, der §§ 15, 16, 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 36 Absatz 4 Satz 2 sowie § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3747) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 410 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 3 Absatz 4 des Fleischgesetzes, der zuletzt durch Artikel 400 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

-
des § 9 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), von denen § 9 Absatz 2 Nummer 1 durch Artikel 410 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 RindHKlV § 2, § 3, § 4, § 6 (neu)

Die Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2196), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 150 Rinder schlachten, sind verpflichtet, alle Rinderschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber eine Stunde nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Kategorien und Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge ermittelt. Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen, die mehr als eine Untergruppe betragen, bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 1 Buchstabe A Nummer 1.1 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Abweichungen bei der Einstufung in Kategorien bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie bei höchstens 10 Prozent der Schlachtkörper vorliegen, sofern die Geschlechtsbestimmung korrekt ist."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Kennzeichnung

(1) Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, 2a, 3a sowie 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) in folgender Reihenfolge zu kennzeichnen:

1.
Buchstabe der Kategoriebezeichnung,

2.
Buchstabe der Fleischigkeitsklasse und Zeichen der Untergruppe und

3.
Ziffer der Fettklasse und Zeichen der Untergruppe.

Satz 1 gilt nicht für nach Bestimmungen des Lebensmittelhygienerechts zugelassene Schlachtbetriebe, die alle anfallenden Rinderschlachtkörper selbst entbeinen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Kennzeichnungselementen ist der Schlachtkörper mit dem Schlachtdatum und dem Schlachtgewicht zu kennzeichnen."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt oder

2.
entgegen § 2 Absatz 3 eine Handelsklasse oder Kategorie verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Rinderschlachtkörper entfernt oder

2.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a oder Satz 2, Absatz 4 oder 5, jeweils in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1, einen Rinderschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet."

4.
Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder schlachten und Rindfleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Rindfleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."


Artikel 2 Änderung der Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 SchwHKlV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6 (neu), Anlage 3

Die Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schlachtbetriebe im Sinne des § 1 Nummer 3 des Fleischgesetzes, die pro Woche durchschnittlich mehr als 500 Schweine schlachten oder schlachten lassen, sind verpflichtet, alle Schweineschlachtkörper möglichst bald nach der Schlachtung und vor Beginn des Kühlprozesses, spätestens aber 45 Minuten nach dem Stechen des Tieres in die in § 1 bezeichneten Handelsklassen einstufen zu lassen (Klassifizierung). Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Anzahl Schweine ermittelt. Die Verantwortung für die Rahmenbedingungen einer ordnungsgemäßen Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines zugelassenen Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Abweichungen bei der Einstufung in Handelsklassen bleiben im Fall einer Kontrolle beanstandungsfrei, wenn sie den in Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer 1.2 Satz 1 und 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung genannten Toleranzen entsprechen. Die genannten Toleranzen dürfen planmäßig weder zum Vorteil des Schlachtbetriebs noch des Lieferanten der Schlachtkörper ausgenutzt werden."

c)
Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 7.

d)
In dem neuen Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Muskelfleischanteil ist" die Wörter „durch den Klassifizierer bei Durchführung der Klassifizierung" eingefügt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Klassifizierer hat dafür zu sorgen, dass für jeden einzelnen Schlachtkörper unverzüglich nach der Ermittlung des Muskelfleischanteils ein Protokoll nach Absatz 2 Satz 1 schriftlich angefertigt wird."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber eines Klassifizierungsunternehmens hat das Protokoll ab dem Zeitpunkt der Erstellung mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren."

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Kennzeichnung

(1) Klassifizierte Schweineschlachtkörper sind vom Klassifizierer bei der Einstufung deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung nicht entfernbare Etiketten nach Artikel 8 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) zu kennzeichnen.

(2) Die Pflicht zur Kennzeichnung der Schlachtkörper gemäß Absatz 1 entfällt, wenn die Voraussetzungen gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a oder Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einstufen lässt,

2.
entgegen § 2 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,

3.
entgegen § 2 Absatz 6 eine andere als eine dort bezeichnete Handelsklasse verwendet,

4.
entgegen § 2 Absatz 7 Satz 1 einen Muskelfleischanteil nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt,

5.
entgegen § 3 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Protokoll angefertigt wird,

6.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 ein Protokoll nicht oder nicht mindestens sechs Monate geordnet aufbewahrt oder

7.
entgegen § 4 Absatz 1 einen Schweineschlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74) Fett-, Muskel- oder sonstiges Gewebe von einem Schweineschlachtkörper entfernt."

5.
Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt:

§ 6 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schweine schlachten und Schweinefleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Schweinefleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."

6.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Definition des Bestandteils „F" der Formel zur Ermittlung des Muskelfleischanteils des Schlachtkörpers wird wie folgt gefasst:

„F = Fleischmaß (Stärke des Lendenmuskels) in mm, gemessen als kürzeste horizontale Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des M. glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals."

b)
Nach der Skizze wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Kontrolle der Ermittlung des Muskelfleischanteils gilt eine Toleranz von ±2 mm für das Speckmaß und von ±3 mm für das Fleischmaß."


Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 SchafHKlV § 1, § 2a (neu)

Die Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 993), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift von § 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Gesetzliche Handelsklassen, Einstufung in Kategorien und Kennzeichnung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schaffleisch darf zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden in einer gesetzlichen Kategorie und Handelsklasse

1.
im Sinne des Artikels 10 Unterabsatz 2 und des Anhangs IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) und

2.
im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 1. Halbsatz der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 74).

Bei Verwendung von Handelsklassen ist das Schaffleisch nach Anhang IV Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Artikeln 7 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 zu klassifizieren, zu wiegen und zu kennzeichnen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung obliegt dem Schlachtbetrieb; sie wird durch die Beauftragung eines Klassifizierungsunternehmens mit der Durchführung der Klassifizierung nicht berührt. Die Verwendung anderer als der in Satz 1 genannten Handelsklassen ist nicht zulässig."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bestimmung der Kategorie von Schafschlachtkörpern kann durch Bedienstete des Schlachtbetriebs vorgenommen werden, wenn keine Einstufung in Handelsklassen erfolgt."

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Schafe schlachten und Schaffleisch im Sinne des § 1 zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Schaffleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."


Artikel 4 Änderung der 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 1. FlGDV § 2, § 5, § 6, § 13 (neu)

Die 1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „, des Sackfettes," werden durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Die Wörter „des Oberschalenkranzfettes sowie der Halsvene und des daran anhaftenden Fettgewebes," werden gestrichen.

b)
In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Spitzbeine" die Wörter „sowie bei Sauen, die mindestens einmal geferkelt haben, ohne die Gesäugeleiste" eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Bei Schlachtkörpern von mindestens 8 Monate alten Rindern ist eine Genehmigung oder Anordnung nach Satz 2 nur für die Schlachtkörperteile zulässig, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und auf die Meldung der Marktpreise für bestimmte Kategorien von Schlachtkörpern und lebenden Tieren (ABl. L 171 vom 4.7.2017, S. 103) enthalten sind."

2.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten."

3.
In § 6 Absatz 5 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:

„Wird bei Schafen der Kaufpreis auf das Lebendgewicht bezogen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."

4.
Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

§ 13 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften über Kennzeichnung, Verwiegung und Schnittführung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen oder Schafen erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Rinder, Schweine oder Schafe schlachten oder schlachten lassen, oder die Rind-, Schweine- oder Schaffleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter von Betrieben sowie Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, das zu besichtigende Rind-, Schweine- oder Schaffleisch selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."


Artikel 5 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 2. FlGDV § 16, Anlage 1

Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 143 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird aufgehoben.

2.
In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer III.1 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

3.
In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer III.4.2 wird das Wort „fünf" durch das Wort „drei" ersetzt.


Artikel 6 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 GFlVermNV § 2, § 3, § 4, § 6, § 8a (neu), § 9

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juni 2014 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)" die Wörter „in der" gestrichen.

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Geflügelfleisch" die Wörter „sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch" eingefügt.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtpreises" die Wörter „und nicht für die Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs" eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Der Verbraucher ist auf die Nachfragemöglichkeit in Bezug auf den Gesamtpreis und Zulassungsnummer des Schlacht- und Zerlegungsbetriebs in geeigneter Form hinzuweisen."

4.
Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zum Zwecke der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Kennzeichnung von Geflügelfleisch und den Fremdwassergehalt von Geflügelfleisch verarbeitet die zuständige Behörde die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."

5.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

§ 8a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird Absatz 1 und die Wörter „§ 7 Absatz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes handelt, wer" werden durch die Wörter „§ 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,

2.
entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,

3.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,

4.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,

5.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,

6.
ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,

7.
entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

8.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet."


Artikel 7 Änderung der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 EiVermNV § 1, § 3, § 6, § 7a (neu)

Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1995 (BGBl. I S. 46), die zuletzt durch Artikel 145 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden die Wörter „erlassen sind" gestrichen.

2.
§ 3 wird aufgehoben.

3.
Nach § 6 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Zum Zwecke der Kontrolle gemäß Absatz 1 verarbeitet die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft die in Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes genannten Angaben und übermittelt diese an die zuständigen Behörden der Länder."

4.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Betrieben, die Eier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeugnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Erzeugnisse selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."


Artikel 8 Änderung der Bruteier-Kennzeichnungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2019 BruteiKennzV § 3, § 4, § 5

Die Bruteier-Kennzeichnungsverordnung vom 4. April 1973 (BGBl. I S. 273), die zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Der Bundesanstalt wird übertragen die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und dieser Verordnung bei Einfuhr von Bruteiern und Küken

1.
aus Drittländern in den Geltungsbereich dieser Verordnung, solange die Erzeugnisse Nicht-Unionsware sind,

2.
aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung in Drittländer.

(2) Zum Zwecke der Durchführung der Überwachung der Einfuhr von Bruteiern und Küken verarbeitet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die Daten gemäß Abschnitt III der Anlage des Marktorganisationsgesetzes."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Bruteier oder Küken zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 Küken einführt,

2.
entgegen Artikel 7 Satz 1 ein dort genanntes Ei dem menschlichen Verzehr zuführt oder

3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Überwachung, Duldungs- und Auskunftspflichten

(1) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der nach dieser Verordnung geltenden Vorschriften erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen bei Brütereien und Betrieben, die Bruteier zum Verkauf vorrätig halten, anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in den Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verbringen, während der Geschäftszeit

1.
Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel betreten und dort Besichtigungen vornehmen,

2.
Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,

3.
Auskunft verlangen.

(2) Inhaber oder Leiter der Betriebe sind verpflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigungen zu gestatten, die zu besichtigenden Bruteier oder Küken selbst oder durch andere so darzulegen, dass die Besichtigung ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, selbst oder durch andere die erforderliche Hilfe bei der Besichtigung zu leisten, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu lassen und Auskünfte zu erteilen."


Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis





Artikel 10 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 2019.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner