(1)
1Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in
§ 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
2Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
3Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
(2) 1Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Anschrift sowie
- 5.
- Datum und Art des Jubiläums.
2Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
(3) (aufgehoben)
(4)
1Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu erteilen.
2Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsberechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden;
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. *)
(5)
1Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 und 2 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
2Bei einem Widerspruch hat die betroffene Person gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf unentgeltliche Einrichtung einer Übermittlungssperre.
(6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach
§ 51 vorliegt.
---
- *)
- Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hessen siehe B. v. 22. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4016)
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 20.04.2022 BGBl. I S. 683; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
§ 8 BMeldDigiV Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren (vom 10.07.2026) ... Auskunft über das Bestehen einer Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht bestimmten ... Widerspricht die betroffene Person einer Datenübermittlung nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Landesrecht, so können ... einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige ...
G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
B. v. 22.12.2017 BGBl. I S. 4016
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626