(1) 1Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie
- 1.
- des Standortes und der Haltungsform der betroffenen Tiere und
- 2.
- der sonstigen für die jeweilige Tierseuche empfänglichen gehaltenen Tiere
unter Angabe der jeweiligen Tierzahl anzuzeigen.
2Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
(2) 1Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer
- 1.
- in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
- 2.
- mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,
- 3.
- als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder
- 4.
- Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
2Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
- 1.
- für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
- 2.
- für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
(3) 1Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. 2Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, Veterinärhygienekontrolleure, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
(4)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des §
1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen.
2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
(5)
1§
24 des
Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen.
2Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 31.12.2022) ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung ... 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach ... mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, ... 1, jeweils auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 , eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier von einem dort ... rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 , ein krankes oder verdächtiges Tier von einem dort genannten Ort nicht fernhält, ...
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1057
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Gesetz zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147