Artikel 11 - Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)

G. v. 31.05.2013 BGBl. I S. 1388 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1b G. v. 24.05.2014 BGBl. I S. 538
Geltung ab 07.06.2013, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 11 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Juni 2013 WaStrG § 8, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 14e, § 15, §§ 51 bis 55, §§ 52 bis 55 (neu)

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 3 und 4" ersetzt.

2.
In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt.

3.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben.

b)
Nummer 5 wird Nummer 1 und Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Nummer 6 wird Nummer 2 und wird wie folgt gefasst:

„2.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden."

d)
Nummer 7 wird aufgehoben.

4.
§ 14b wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 5 werden aufgehoben.

b)
Die Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 1 bis 6.

5.
§ 14c Nummer 4 wird aufgehoben.

6.
§ 14e Absatz 6 wird aufgehoben.

7.
In § 15 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 14b Nr. 6" durch die Angabe „§ 14b Nummer 1" ersetzt.

8.
§ 51 wird wie folgt gefasst:

„§ 51 Ordnungswidrigkeitendatei

(1) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion führt eine Datei über die in ihrer Zuständigkeit verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

1.
zum Betroffenen:

a)
Familienname, Geburtsname und Vornamen,

b)
Tag und Ort der Geburt,

c)
Anschrift,

d)
gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

e)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie

f)
gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,

2.
die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,

3.
die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen,

4.
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,

5.
das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

6.
die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

1.
das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,

2.
Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in elektronischer Form übermittelt werden:

1.
zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben

a)
nach diesem Gesetz oder

b)
nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden,

den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie der Bundeskasse,

2.
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ordnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder

3.
zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen des Verfalls im Sinne des § 29 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist."

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Zitierungen von Artikel 11 PlVereinhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 PlVereinhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlVereinhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 26 EVerwFG Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
... der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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