Das
Hohe-See-Einbringungsgesetz vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel
72 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig; es untersteht insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit."
- c)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anordnen, dass Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände, die
- 1.
- entgegen § 4 Satz 1,
- 2.
- ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 oder
- 3.
- entgegen einer mit einer Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage
in die Hohe See eingebracht worden sind, zu entfernen sind oder so zu sichern sind, dass sie nicht zu einer Verschmutzung der Meeresumwelt führen können."
- d)
- Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
- e)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist anzuwenden."
- f)
- In Absatz 5 werden die Wörter „des Absatzes 1" durch die Wörter „der Absätze 1 und 2" ersetzt.
- 2.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 3.
- In § 11 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2" durch die Angabe „§ 8 Absatz 3" ersetzt.
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147