Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BauGBuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1548 (Nr. 29); Geltung ab 20.09.2013, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. September 2013 BauGB § 1, § 1a, § 3, § 4a, § 4b, § 5, § 9, § 13, § 13a, § 15, § 22, § 27a, § 34, § 35, § 122, § 133, § 135, § 136, § 171a, § 171d, § 172, § 179, § 195, § 197, § 199, § 214, § 217, § 224, § 245a, Anlage 2, mWv. 21. Juni 2013 § 11, § 124, § 242, § 245a, mWv. 20. Dezember 2013 § 192, § 198

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 124 wird wie folgt gefasst:

„§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot".

b)
Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst:

„§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung".

c)
Die Angabe zu § 245a wird wie folgt gefasst:

„§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Buchstabe h werden die Wörter „bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.

bb)
In Nummer 8 Buchstabe e wird nach dem Wort „Wasser" ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Versorgungssicherheit" eingefügt.

3.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung" durch die Wörter „in der Abwägung nach § 1 Absatz 7" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können."

b)
Nach Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend."

c)
In Absatz 4 wird vor dem Wort „Kommission" das Wort „Europäischen" eingefügt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „soweit mit ihm" durch die Wörter „wenn mit ihm nur" ersetzt.

5.
In § 4a Absatz 1 werden nach dem Wort „Belange" die Wörter „und der Information der Öffentlichkeit" eingefügt.

6.
Dem § 4b wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen."

7.
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe c wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;".

8.
Nach § 9 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder

2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,

zu verhindern."

abweichendes Inkrafttreten am 21.06.2013

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „sonstige vorbereitende Maßnahmen" ein Komma und werden die Wörter „die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen" eingefügt.

bbb)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a Abs. 3" durch die Wörter „§ 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 9 Abs. 2a" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2a oder Absatz 2b" ersetzt.

11.
In § 13a Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

12.
Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen."

13.
§ 22 Absatz 8 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sobald die Mitteilung über die Aufhebung des Genehmigungsvorbehalts beim Grundbuchamt eingegangen ist, ist Absatz 6 Satz 1 nicht mehr anzuwenden."

14.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ihr Vorkaufsrecht zugunsten eines Dritten ausüben, wenn der Dritte zu der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts bezweckten Verwendung des Grundstücks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet, oder".

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Kommt der Begünstigte seiner Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht nach, soll die Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 102 die Übertragung des Grundstücks zu ihren Gunsten oder zugunsten eines Übernahmewilligen verlangen, der zur Verwirklichung des Verwendungszwecks innerhalb angemessener Frist in der Lage ist und sich hierzu verpflichtet."

15.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, einschließlich der Nutzungsänderung zu Wohnzwecken, oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlage dient,".

b)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden."

16.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „soll" ein Komma und werden die Wörter „es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind" eingefügt.

bb)
Nummer 6 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend."

bb)
Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Satzes 1 Nr. 2 und 3" durch die Wörter „Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2" ersetzt.

17.
In § 122 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§§ 731, 767 bis 770, 785 und 786 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 21.06.2013

18.
§ 124 wird wie folgt gefasst:

„§ 124 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diskontsatz der Deutschen Bundesbank" durch die Wörter „Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

20.
§ 136 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Menschen" die Wörter „auch unter Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung" eingefügt.

b)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe g wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)
die energetische Beschaffenheit, die Gesamtenergieeffizienz der vorhandenen Bebauung und der Versorgungseinrichtungen des Gebiets unter Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung;".

c)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bundesgebiets" die Wörter „nach den allgemeinen Anforderungen an den Klimaschutz und die Klimaanpassung sowie" eingefügt.

21.
In § 171a Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „oder einer mit diesen" durch die Wörter „städtebaulichen Entwicklung oder einer mit dieser" ersetzt.

22.
Dem § 171d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf die Satzung ist § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden."

23.
Nach § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Änderung einer baulichen Anlage der Anpassung an die baulichen oder anlagentechnischen Mindestanforderungen der Energieeinsparverordnung dient,".

24.
§ 179 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" gestrichen.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Bebauungsplans" durch die Wörter „eines Bebauungsplans" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 sind die Beseitigungskosten vom Eigentümer bis zur Höhe der ihm durch die Beseitigung entstehenden Vermögensvorteile zu tragen. Der Kostenerstattungsbetrag kann durch Bescheid geltend gemacht werden, sobald die bauliche Anlage ganz oder teilweise beseitigt ist. Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück."

abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2013

25.
§ 192 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
In § 195 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zu begründen" durch die Wörter „erstmals oder erneut zu bestellen" ersetzt.

27.
§ 197 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Die Finanzbehörden erteilen dem Gutachterausschuss auf Ersuchen Auskünfte über Grundstücke, soweit ihnen die Verhältnisse der Grundstücke bekannt sind und dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen sowie zur Ermittlung von Verkehrswerten und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte erforderlich ist. Die Auskunftspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre."

abweichendes Inkrafttreten am 20.12.2013

28.
§ 198 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „erstellen" ein Komma und werden die Wörter „auch um zu einer bundesweiten Grundstücksmarkttransparenz beizutragen" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist nach Absatz 1 kein Oberer Gutachterausschuss oder keine Zentrale Geschäftsstelle zu bilden, gilt Satz 1 für die Gutachterausschüsse entsprechend."

c)
Der bisherige Satz 2 wird Absatz 3.

Ende abweichendes Inkrafttreten


29.
§ 199 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Oberen Gutachterausschüsse" die Wörter „sowie der Zentralen Geschäftsstellen" eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Auswertung der Kaufpreissammlung" ein Komma und werden die Wörter „die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung" eingefügt.

30.
§ 214 Absatz 2a Nummer 1 wird aufgehoben.

31.
In § 217 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 18, 28 Abs. 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, § 126 Abs. 2, § 150 Abs. 2, § 181, § 209 Abs. 2 oder § 210 Abs. 2" durch die Wörter „§§ 18, 28 Absatz 3, 4 und 6, den §§ 39 bis 44, 126 Absatz 2, § 150 Absatz 2, § 179 Absatz 4, den §§ 181, 209 Absatz 2 oder § 210 Absatz 2" ersetzt.

32.
§ 224 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 224 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung".

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Der Nummer 3 wird das Wort „sowie" angefügt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4".

abweichendes Inkrafttreten am 21.06.2013

33.
In § 242 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 124 Abs. 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
§ 245a wird wie folgt gefasst:

„§ 245a Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

(1) Die Regelungen zur Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung gelten vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 auch für Bebauungspläne, die auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung in einer Fassung vor dem 20. September 2013 in Kraft getreten sind. Satz 1 gilt nicht in Bezug auf Anlagen zur Kinderbetreuung, wenn vor dem 20. September 2013 die ausnahmsweise Zulässigkeit dieser Anlagen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der vom 27. Januar 1990 bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung durch Festsetzungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1, Absatz 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen worden ist.

abweichendes Inkrafttreten am 21.06.2013

 
(2) Die sich aus § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 14 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ergebende Zulässigkeit von Anlagen zur Kinderbetreuung sowie von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen kann durch Änderung der Bebauungspläne nach Maßgabe der Vorschriften der Baunutzungsverordnung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; hierauf sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung der Bauleitpläne, einschließlich der §§ 14 bis 18, anzuwenden. Das Verfahren für die Änderung von Bebauungsplänen nach Satz 1 kann vor dem 20. September 2013 eingeleitet werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
(3) Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die vor dem 20. September 2013 in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 4 die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erzielt haben, haben diese Rechtswirkungen auch in Bezug auf bauliche Anlagen zur Tierhaltung im Sinne der ab dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4. Wenn ein Fortgelten der Rechtswirkungen nach Satz 1 der ursprünglichen planerischen Zielsetzung widerspricht, stellt die Gemeinde dies in einem Beschluss fest, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses gelten die entsprechenden Darstellungen als aufgehoben; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.

(4) Soweit für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Absatz 1 Nummer 4 unterfallen, vor Ablauf des 4. Juli 2012 bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist, ist § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden."

35.
In Nummer 2.6.7 der Anlage 2 werden die Wörter „den Gemeinschaftsvorschriften" durch die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Union" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Baunutzungsverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. September 2013 BauNVO § 1, § 3, § 14, § 17, § 25d (neu), § 26a

Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen".

b)
Nach der Angabe zu § 25c wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts".

2.
In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 4 bis 9 und 13" durch die Wörter „§§ 2 bis 9 und 13" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,

2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen."

b)
In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen für soziale Zwecke" durch die Wörter „sonstige Anlagen für soziale Zwecke" ersetzt.

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen".

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Tierhaltung" ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Kleintiererhaltungszucht," eingefügt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird."

5.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Obergrenzen des Absatzes 1 können aus städtebaulichen Gründen überschritten werden, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

6.
Nach § 25c wird folgender § 25d eingefügt:

„§ 25d Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts

Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 20. September 2013 nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung in der bis zum 20. September 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt."

7.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.

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Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 20. September 2013 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 9, 18 und 33 sowie in Nummer 34 § 245a Absatz 2 des Baugesetzbuchs tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 25 und 28 tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. Juni 2013.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer



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