Artikel 8 - AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)

Artikel 8 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2013 WpHG § 2, § 2a, § 7, § 8, § 9, § 10, § 27a, § 31, § 36

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 2b werden nach den Wörtern „Wertpapiere im Sinne des Absatzes 1," die Wörter „Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs," eingefügt.

2.
§ 2a Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.

b)
Der Satzteil nach Buchstabe e wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentgesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben" werden durch die Wörter „Anteile oder Aktien von inländischen Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder den §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs hat, oder auf Anteile oder Aktien an EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes" werden durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Hedgefonds im Sinne des § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

3.
In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Investmentgesellschaften" durch die Wörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften" ersetzt.

5.
In § 9 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden" durch die Wörter „Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

6.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

7.
In § 27a Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt.

8.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 124 des Investmentgesetzes" durch die Wörter „§ 302 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„§§ 293 bis 296, 297, 303 bis 307 des Kapitalanlagegesetzbuchs bleiben unberührt."

c)
Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle des Informationsblattes treten

1.
bei Anteilen oder Aktien an OGAW oder an offenen Publikums-AIF die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 164 und 166 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

2.
bei Anteilen oder Aktien an geschlossenen Publikums-AIF die wesentlichen Anlegerinformationen nach den §§ 268 und 270 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

3.
bei EU-AIF und ausländischen AIF die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 318 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,

4.
bei EU-OGAW die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 298 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind,

5.
bei inländischen Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 6 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch weiter vertrieben werden dürfen, die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 42 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstellt worden sind, und

6.
bei ausländischen Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 8 Satz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Zeitraum noch weiter vertrieben werden dürfen, die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstellt worden sind, und

7.
bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes das Vermögensanlagen-Informationsblatt nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes, soweit der Anbieter der Vermögensanlagen zur Erstellung eines solchen Vermögensanlagen-Informationsblatts verpflichtet ist."

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

9.
In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „betreiben," die Wörter „und bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes erbringen," eingefügt und werden die Wörter „dieses Geschäft" durch die Wörter „diese Geschäfte" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 8 AIFM-UmsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 AIFM-UmsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-UmsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 3 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 28.11.2021)
...  --- Anm. d. Red.: *) Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 8 Nr. 2 b) aa) G. v. 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) wurde sinngemäß durchgeführt. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Honoraranlageberatungsgesetz
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 HAnlBG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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