§
4 Absatz 3 Nummer 7 des
Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „7.
- Anteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Investmentvermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder mit einer Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs, einer EU-Verwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, die zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Anlagebedingungen oder der Satzung der Verwaltungsgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln der Nummern 1 bis 6 und in Bankguthaben angelegt werden darf."
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395