§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
- 1.
- Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes),
- 2.
- Anforderungen an die Nachweisführung über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb
- a)
- eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes,
- b)
- eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie
- 3.
- Vorgaben für die Nachweisführung durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen sowie deren Überwachung und Kontrolle.
Frühere Fassungen von § 1 SpaEfV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV ... vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 vor Buchstabe a werden die Wörter ...
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