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§ 31 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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§ 31 Beantragen der Genehmigung



(1) 1Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2In dem Antrag

1.
sind anzugeben

a)
Name und Anschrift des Antragstellers,

b)
eine Beschreibung und wissenschaftliche Rechtfertigung des Versuchsvorhabens einschließlich des damit verfolgten Zweckes,

c)
eine wissenschaftliche Rechtfertigung der Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes und der geschätzten Anzahl der für das Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere,

d)
die Art und die Durchführung der beabsichtigten Tierversuche einschließlich des geplanten Einsatzes von Mitteln und Methoden zum Zwecke der Betäubung oder Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in den Tierversuchen verwendet wird,

e)
der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die voraussichtliche Dauer des Versuchsvorhabens,

f)
der Name, die Anschrift und die Sachkunde des Leiters des Versuchsvorhabens und seines Stellvertreters, der Personen, von denen das Versuchsvorhaben oder die beabsichtigten Tierversuche geplant worden sind, und der durchführenden Personen sowie die für die Nachbehandlung in Frage kommenden Personen,

g)
soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen ist, das Verfahren, das hierzu angewandt werden soll,

h)
eine Zusammenfassung der Maßnahmen zur Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form des Leidens von Tieren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,

i)
Informationen zu den Versuchs- und Beobachtungsstrategien und zur statistischen Gestaltung zur Minimierung der Anzahl der Tiere, der Schmerzen, des Leidens, der Schäden und gegebenenfalls der Auswirkungen auf die Umwelt,

j)
Methoden, mit denen die Erfüllung der Anforderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes an die Verwendung von Tieren in Verfahren sichergestellt wird, sowie

k)
vorgesehene Eingewöhnungs- und Trainingsprogramme, die für die Tiere, die Verfahren und die Dauer des Versuchsvorhabens geeignet sind,

2.
ist wissenschaftlich begründet darzulegen,

a)
dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,

b)
in welchen Schweregrad der Versuch eingestuft wird und

c)
im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe der dort genannten Mittel

aa)
die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel, durch die das Äußern von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt wird,

bb)
die angemessene Anwendung der Mittel zur Narkose oder zur lokalen Schmerzausschaltung und

cc)
im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 die angemessene Anwendung der schmerzlindernden Mittel,

3.
ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des Tierschutzgesetzes vorliegen, und

4.
ist darzulegen,

a)
dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tierschutzgesetzes vorliegen und

b)
wie Belange der Umwelt berücksichtigt werden sollen.

(2) Dem Antrag ist eine Zusammenfassung des Versuchsvorhabens mit den Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 2 beizufügen.

(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens können wissenschaftliche Beurteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt werden.





 

Frühere Fassungen von § 31 TierSchVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3570

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 31 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierSchVersV Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
... §§ 7 bis 9 des Tierschutzgesetzes sowie die §§ 15 bis 43 gelten auch für die Durchführung von Tierversuchen, einschließlich der ...
§ 32 TierSchVersV Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen (vom 01.12.2021)
... Behörde hat innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags dem Antragsteller ihre Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. ... des Absatzes 2 Satz 3 verlängern. (2) Nach Eingang eines Antrags nach § 31 Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde dem Antragsteller unverzüglich eine ... Die zuständige Behörde überprüft einen eingegangenen Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Soweit dieser den Anforderungen ... nach Eingang auf Vollständigkeit. Soweit dieser den Anforderungen des § 31 nicht genügt, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unverzüglich ... dass der Beginn des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraums den Eingang eines den Anforderungen des § 31 entsprechenden Antrags voraussetzt. (4) Die zuständige Behörde ... b des Tierschutzgesetzes die wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3. (5) ... nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 . (5) Absatz 4 gilt für die zuständige Stelle der Bundeswehr ...
§ 33 TierSchVersV Genehmigungsbescheid, Befristung (vom 01.12.2021)
... Behörde bei ihrer Entscheidung von den wissenschaftlich begründeten Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der ... Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines ...
§ 35 TierSchVersV Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben (vom 01.12.2021)
... 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen, die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchführung der Bewertung ... sind, Folgendes zu prüfen: 1. ob das mitgeteilte Ergebnis mit dem im Antrag nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b angegebenen Zweck des Versuchsvorhabens im Einklang steht, 2. die Schäden, die bei ...
§ 36 TierSchVersV Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (vom 01.12.2021)
... Genehmigungsverfahren handelt, 2. die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und 3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz ...
§ 40 TierSchVersV Aufbewahrungspflicht (vom 01.12.2021)
... 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes, der Anzeigende hat 1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a ...
§ 48 TierSchVersV Übergangsvorschriften (vom 01.12.2021)
... Befugnis, solange er die Tätigkeit weiter ausübt. (4) Die §§ 14 bis 41 und § 44 gelten nicht für Tierversuche, 1. deren Genehmigung vor dem ... der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Artikel 1 TierSchVersVuaÄndV Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung
... das Wohlergehen der Tiere zu verbessern, berücksichtigt werden." 13. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... b des Tierschutzgesetzes die wissenschaftlich begründeten Darlegungen des Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3." 15. § 33 ... nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 ." 15. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... Behörde bei ihrer Entscheidung von den wissenschaftlich begründeten Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der ... Darlegungen nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wissenschaftlichen Beurteilungen nach § 31 Absatz 3 abweicht, unbeschadet der verwaltungsverfahrensrechtlichen Anforderungen zur Begründung eines ... Genehmigungsverfahren handelt, 2. die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und 3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 Satz ... bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und den Genehmigungsbescheid nach § 33 oder, im Fall von Versuchsvorhaben nach § 8a ... zuständigen Behörde nicht beanstandet worden ist, sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember 2021 ...