Das
Personenstandsgesetz vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel
2 Absatz 14 des Gesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 2.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach §
25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben."
- 3.
- Nach § 21 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach §
25 Absatz 1 des
Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes."
- 4.
- § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,
- 2.
- als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2,".
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147