- 1.
- § 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Das Leistungsbudget nach §
3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach §
10."
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb
(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).
- 1.
- zugestanden hat oder
- 2.
- im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.
(4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015 gewährt."
Verordnung über die Altersteilzeit von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
V. v. 07.12.2015 BGBl. I S. 2204
V. v. 14.08.2015 BGBl. I S. 1432