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Fünfte Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung (5. TNGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.2013 BGBl. I S. 3896 (Nr. 64); Geltung ab 31.10.2013, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 5 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist und dessen Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79), verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Oktober 2013 TNGebV § 1, Anlage, mWv. 1. Januar 2009 § 3a, Anlage

Die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung vom 16. August 1999 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 129 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Daneben werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

2.
§ 3a wird wie folgt gefasst:

„§ 3a Anwendungsbestimmung

Gebühren nach Nummer A.2 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Bestätigung und Berichtigung einer Zuteilung aus Anlass einer Rechtsnachfolge bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist. Gebühren nach Nummer C.1 des Gebührenverzeichnisses werden erhoben, soweit ein Antrag auf Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von sozialem Wert bei der Bundesnetzagentur nach dem 1. Januar 2009 gestellt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr
in Euro
A
Allgemeine Gebühren
A.1Erstellen einer Bescheinigung eines Nummernbedarfs; Zusammenfassung oder
Zusammenstellung zugeteilter Nummern
11,50 bis 216
A.2Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge
gemäß § 4 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 der Telekommunikations-Nummerie-
rungsverordnung je betroffenem Nummernbereich
28 bis 912
A.3Änderung eines Zuteilungsbescheides soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt 6,50 bis 140
A.4Bescheinigung eines Nummernbedarfs 32,50
A.5Maßnahme gegen den Zuteilungsnehmer von Nummern auf der Grundlage von
§ 67 TKG oder § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen das TKG oder gegen
Vorschriften der Rechtsverordnung gemäß § 66 Absatz 4 TKG
33 bis 1.225
B
Zuteilung von Blöcken von Rufnummern
B.1.1Zuteilung eines Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen
Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1.000 elfstelligen
Nationalen Teilnehmerrufnummern. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 1.000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern
in Ortsnetzbereichen oder von 1.000 elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnum-
mern um 5,20 Euro.
30
B.1.2Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von
bestehenden Netzzugängen. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes
weiteren Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden
Netzzugängen um 7,50 Euro.
33
B.2.1Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für
öffentliche zellulare Mobilfunkdienste
335
B.2.2Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Nutzergruppen 61
B.2.3Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale
Virtuelle Private Netze
96
B.2.4Zuteilung eines Blocks von 1.000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs-
Dienste
230 bis 400
C
Zuteilung von einzelnen Rufnummern
C.1Zuteilung einer europaeinheitlichen Rufnummer für harmonisierte Dienste von
sozialem Wert
2.650
C.2Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste 255
C.3Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer 25 bis 200
C.4Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste 12 bis 555
C.5Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste 17 bis 475
C.6Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste 20 bis 325
D
Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern
D.1Zuteilung einer Betreiberkennzahl 178
D.2Zuteilung einer Portierungskennung (PK) 70
D.3Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) 81
D.4Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) 55
D.5Zuteilung eines Blocks von 10.000.000 Internationalen Kennungen für Mobile
Teilnehmer (IMSI)
120
D.6Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) 73,50
D.7Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) 84
D.8Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) 55
D.9Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter
(OKA-ND)
73,50
D.10Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) 85
D.11Zuteilung eines Blocks von 16.777.216 Individuellen TETRA-Teilnehmerkennun-
gen (ITSI)
178
D.12Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen einer
SHIP STATION LICENCE
51
D.13Zuteilung von Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen der
Änderung einer bestehenden SHIP STATION LICENCE
43
D.14Zuteilung von Nummern im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer
AIRCRAFT STATION LICENCE
83
E
Zuteilung von sonstigen Nummern
E.1Zuteilung eines Blocks von Nummern (Blockzuteilung), soweit nicht ein Gebüh-
rentatbestand der Abschnitte B oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich
für die Zuteilung jedes weiteren Blocks um jeweils 10 Euro.
35
E.2Zuteilung einer Nummer (Einzelzuteilung), soweit nicht ein Gebührentatbestand
der Abschnitte C oder D anzuwenden ist. Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung
jeder weiteren Nummer um jeweils 50 Euro.
75
F
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
F.1Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach § 142 Absatz 1 Nummer 5
oder 6 TKG, soweit nicht ein Gebührentatbestand nach den Abschnitten A bis E
vorliegt.
50 bis 450


".


Artikel 2 Inkrafttreten



(1) In Artikel 1 treten in Nummer 2 der § 3a der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung und in Nummer 3 die Nummern A.2 und C.1 des Gebührenverzeichnisses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Oktober 2013.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

Jochen Homann