Erster Abschnitt - Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung (StrabBlPV)

V. v. 29.07.1988 BGBl. I S. 1554; zuletzt geändert durch Artikel 173 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 19.05.1989; FNA: 9234-6 Straßenbahnbetriebsrecht
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Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse
§ 1 Errichtung
§ 2 Zusammensetzung und Berufung
§ 3 Ausschluß und Befangenheit
§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung
§ 5 Geschäftsführung
§ 6 Verschwiegenheit

Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Prüfung der fachlichen Befähigung zum Betriebsleiter eines Straßenbahnunternehmens wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder bei der von ihr bestimmten Behörde ein Prüfungsausschuß errichtet.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuß errichtet werden.

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§ 2 Zusammensetzung und Berufung


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde beruft aus dem Kreis von

1.
Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,

2.
Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder diesen vergleichbaren Beschäftigten,

3.
bestätigten Straßenbahnbetriebsleitern

die Mitglieder des Prüfungsausschusses jeweils für fünf Jahre. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können von der berufenden Behörde nach Absatz 1 aus wichtigem Grund abberufen werden.

(3) Die berufende Behörde nach Absatz 1 bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder des Prüfungsausschusses den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter sein.

(4) Ist ein Prüfungsausschuß für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden (§ 1 Abs. 2), nimmt die von diesen bestimmte Stelle die Befugnisse der berufenden Behörde wahr.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Maßgabe der §§ 3 und 4, welche Mitglieder als Prüfer jeweils an einer Prüfung mitwirken.


Text in der Fassung der Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung B. v. 12. Juli 2010 BGBl. I S. 940 m.W.v. 19. Dezember 2009

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§ 3 Ausschluß und Befangenheit


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder Bediensteter im gleichen Verkehrsunternehmen ist.

(2) Wenn sich während der Prüfung ergibt, daß infolge Ausschlusses eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, ist die Prüfung abzubrechen. Über die Fortsetzung oder Wiederholung der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

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§ 4 Beschlußfähigkeit und Abstimmung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens mitwirken

1.
ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

2.
ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt oder ein diesem vergleichbarer Beschäftigter,

3.
zwei bestätigte Straßenbahnbetriebsleiter.

(2) Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


Text in der Fassung der Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung B. v. 12. Juli 2010 BGBl. I S. 940 m.W.v. 19. Dezember 2009

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§ 5 Geschäftsführung



Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.

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§ 6 Verschwiegenheit



Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der berufenden Behörde.



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