Artikel 4 - Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften (8. ERErluÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2013 BEGebV Anlage 1

Anlage 1 Teil I Abschnitt 6 der Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 154 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 6.7 werden die folgenden Nummern 6.8 und 6.9 eingefügt:

Nr.GegenstandRechtsgrund-
lage
Gebühr
„6.8Allgemeine Genehmi-
gung von Fahrzeug-
typen
§ 7b Abs. 1, 2
und 3 TEIV
nach
Zeitauf-
wand
6.9Genehmigung für wei-
tere Fahrzeuge eines
zugelassenen Fahr-
zeugtyps
§ 7b Abs. 4
TEIV
nach
Zeitauf-
wand".


2.
Die bisherigen Nummern 6.8 bis 6.15 werden zu den Nummern 6.10 bis 6.17.

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Zitierungen von Artikel 4 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 8. ERErluÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. ERErluÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2013 (BGBl. I S. 4008) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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