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§ 7b - Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (TEIV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 26.07.2018 BGBl. I S. 1270
Geltung ab 14.07.2007; FNA: 930-9-11 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen



(1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge erteilt die Sicherheitsbehörde eine Typengenehmigung nach den Absätzen 2 und 3.

(2) Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps kann ohne die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs dieses Typs auf Grundlage einer EG-Baumusterprüfung nach Anhang I Modul SB des Beschlusses 2010/713/EU erteilt werden. § 6 Absatz 2 bis 10 gilt entsprechend.

(3) Im Rahmen der Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 für Fahrzeuge wird gleichzeitig der Fahrzeugtyp genehmigt.

(4) Für Fahrzeuge, die mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform sind, ist eine Inbetriebnahmegenehmigung nach § 6 oder eine Serienzulassung nach § 7 auf der Grundlage einer Konformitätserklärung nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission vom 1. März 2011 über das Muster der Konformitätserklärung für genehmigte Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 8) mit einem in einem Mitgliedstaat genehmigten Typ ohne weitere technische Prüfung zu erteilen. § 6 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. Sind die einschlägigen Bestimmungen in den Technischen Spezifikationen oder den anwendbaren Vorschriften, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt worden ist, nachträglich geändert worden, so kann die Sicherheitsbehörde die erteilte Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf darf sich nur auf die Teile der Typgenehmigung erstrecken, die durch sicherheitsrelevante Änderungen der einschlägigen Bestimmungen betroffen sind. Die Sicherheitsbehörde darf eine Erneuerung der Typgenehmigung nur und insoweit verlangen, wie sich in den einschlägigen Bestimmungen sicherheitsrelevante Änderungen ergeben haben. Schnittstellen zu anderen Teilsystemen sind dabei zu berücksichtigen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Widerruf oder die Erneuerung der Typgenehmigung berührt keine Inbetriebnahmegenehmigungen oder Serienzulassungen, die die Sicherheitsbehörde bereits auf der Grundlage genehmigter Typgenehmigungen erteilt hat.

(5) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Europäische Eisenbahnagentur über erteilte, geänderte, ausgesetzte oder widerrufene Typengenehmigungen nach Maßgabe des Artikels 3 in Verbindung mit Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).





 

Frühere Fassungen von § 7b TEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.11.2013Artikel 3 Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 22.11.2013 BGBl. I S. 4008

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b TEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b TEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 22.11.2013 BGBl. I S. 4008
Artikel 3 8. ERErluÄndV Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
... europäischen Fahrzeugnummer" ersetzt. 5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen (1) ... 5. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Genehmigung von Fahrzeugtypen (1) Für Fahrzeuge und serienweise zu fertigende ...
Artikel 4 8. ERErluÄndV Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
... Genehmi- gung von Fahrzeug- typen § 7b Abs. 1, 2 und 3 TEIV nach Zeitauf- wand ... für wei- tere Fahrzeuge eines zugelassenen Fahr- zeugtyps § 7b Abs. 4 TEIV nach Zeitauf- wand. 2. Die ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
...  6.14 Allgemeine Genehmigung von Fahrzeug- typen § 7b Abs. 1, 2 und 3 TEIV nach Zeitaufwand  ... für weitere Fahrzeuge eines zugelassenen Fahrzeugtyps § 7b Abs. 4 TEIV nach Zeitaufwand 6.16 Vereinfachte Genehmigung ...