Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EGSichV k.a.Abk.)

V. v. 24.10.1988 BGBl. I S. 2092; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 29.10.1988; FNA: 7847-15 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stelle
§ 3 Arten der Sicherheit
§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung
§ 5 Befreiung von der Sicherheitsleistung
§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe
§ 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 8 Inkrafttreten
Schlußformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022

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§ 2 Zuständige Stelle


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Sicherheit ist bei der zuständigen Stelle zu leisten. 2Zuständige Stelle ist

1.
die gemäß § 3 des Marktorganisationsgesetzes zuständige Marktordnungsstelle,

2.
(aufgehoben)

3.
die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 oder 3 des Marktorganisationsgesetzes als für die Durchführung bestimmte zuständige Stelle oder

4.
die nach Landesrecht zuständige Stelle, soweit durch Bundesrecht keine zuständige Stelle bestimmt ist.

(2) Ist die zuständige Stelle nach Absatz 1 Nr. 3 eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung, so bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen nach der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 13. November 2020 (BGBl. I S. 2487) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 18. März 2022

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§ 3 Arten der Sicherheit


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgt die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die zuständige Stelle kann andere Arten von Sicherheiten nach Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung zulassen, wenn andernfalls die wirtschaftliche Existenz des Verpflichteten gefährdet wäre oder ein sonstiger besonderer Grund vorliegt.

(3) Für Sicherheiten, die bei Dienststellen der Bundesfinanzverwaltung zu leisten sind, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß, soweit die in § 1 genannten Rechtsakte nicht entgegenstehen.

(4) Für das Leisten einer Sicherheit können die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die zuständigen Stellen Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 4 Verzicht auf die Sicherheitsleistung


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 5 Befreiung von der Sicherheitsleistung



(1) Öffentliche Stellen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, sind von der Leistung einer Sicherheit befreit.

(2) Bei Personen des privaten Rechts, die unter staatlicher Aufsicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden, entscheidet das Bundes- oder Landesministerium, zu dessen Geschäftsbereich die zuständige Stelle (§ 2) gehört, über die Befreiung von der Sicherheitsleistung.

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§ 6 Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die zuständige Stelle erklärt den Verfall einer Sicherheit durch Bescheid.

(2) Der nach Artikel 56 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 zu erhebende Zinssatz liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften V. v. 10. März 2022 BGBl. I S. 428 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 7 Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten



(1) Vorbehaltlich einer anderen Regelung in den in § 1 genannten Rechtsakten ist eine zu Unrecht freigegebene Sicherheit erneut zu leisten, wenn der Sicherungszweck noch besteht.

(2) Die zuständige Stelle ordnet die erneute Leistung der Sicherheit durch Bescheid an.

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§ 8 Inkrafttreten


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.



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