Artikel 11 - AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)

Artikel 11 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 11 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2013 EStG § 9b, § 15b, § 32b, § 43, § 52, mWv. 28. November 2013 § 4f, § 5, § 52, mWv. 1. Januar 2013 § 33a, § 52, mWv. 1. Januar 2014 § 33a, § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.11.2013

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4f wie folgt gefasst:

„§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen".

2.
Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:

„§ 4f Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen

(1) Werden Verpflichtungen übertragen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, ist der sich aus diesem Vorgang ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Jahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abziehbar. Ist auf Grund der Übertragung einer Verpflichtung ein Passivposten gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der sich ergebende Aufwand im Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme in Höhe des aufgelösten Passivpostens als Betriebsausgabe abzuziehen ist; der den aufgelösten Passivposten übersteigende Betrag ist in dem Wirtschaftsjahr der Schuldübernahme und den nachfolgenden 14 Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgabe abzuziehen. Eine Verteilung des sich ergebenden Aufwands unterbleibt, wenn die Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebes oder des gesamten Mitunternehmeranteils im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3 erfolgt; dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner erworbenen Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt oder wenn der Betrieb am Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale des § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c nicht überschreitet. Erfolgt die Schuldübernahme in dem Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1, 3 und 3a sowie des § 18 Absatz 3, ist ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust um den Aufwand im Sinne des Satzes 1 zu vermindern, soweit dieser den Verlust begründet oder erhöht hat. Entsprechendes gilt für den einen aufgelösten Passivposten übersteigenden Betrag im Sinne des Satzes 2. Für den hinzugerechneten Aufwand gelten Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Der jeweilige Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpflichteten ist an die Aufwandsverteilung nach den Sätzen 1 bis 6 gebunden.

(2) Wurde für Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein Schuldbeitritt oder eine Erfüllungsübernahme mit ganzer oder teilweiser Schuldfreistellung vereinbart, gilt für die vom Freistellungsberechtigten an den Freistellungsverpflichteten erbrachten Leistungen Absatz 1 Satz 1, 2 und 7 entsprechend."

3.
Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Übernommene Verpflichtungen, die beim ursprünglich Verpflichteten Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, sind zu den auf die Übernahme folgenden Abschlussstichtagen bei dem Übernehmer und dessen Rechtsnachfolger so zu bilanzieren, wie sie beim ursprünglich Verpflichteten ohne Übernahme zu bilanzieren wären. Dies gilt in Fällen des Schuldbeitritts oder der Erfüllungsübernahme mit vollständiger oder teilweiser Schuldfreistellung für die sich aus diesem Rechtsgeschäft ergebenden Verpflichtungen sinngemäß. Satz 1 ist für den Erwerb eines Mitunternehmeranteils entsprechend anzuwenden. Wird eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übernommen, der bisher in einem anderen Unternehmen tätig war, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Ermittlung des Teilwertes der Verpflichtung der Jahresbetrag nach § 6a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 so zu bemessen ist, dass zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Übernahme der Barwert der Jahresbeträge zusammen mit den übernommenen Vermögenswerten gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; dabei darf sich kein negativer Jahresbetrag ergeben. Für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung der Sätze 1 bis 3 ergibt, kann jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist (Auflösungszeitraum). Besteht eine Verpflichtung, für die eine Rücklage gebildet wurde, bereits vor Ablauf des maßgebenden Auflösungszeitraums nicht mehr, ist die insoweit verbleibende Rücklage erhöhend aufzulösen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 9b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen zu behandeln, wenn sie im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 bezogen werden; die Minderbeträge sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind oder der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben in den Fällen des Satzes 1 unberührt."

5.
Nach § 15b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Unabhängig von den Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erhöht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens sofort abziehbare Betriebsausgaben tätigt, wenn deren Übereignung ohne körperliche Übergabe durch Besitzkonstitut nach § 930 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt."

6.
In § 32b Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „gilt entsprechend" durch die Wörter „und § 15b sind sinngemäß anzuwenden" ersetzt.

7.
§ 33a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
a)
Die Angabe „8.004" wird durch die Angabe „8.130" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
b)
Die Angabe „8.130" wird durch die Angabe „8.354" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 43 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaft" durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaft" ersetzt.

9.
§ 52 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 28.11.2013

 
a)
Nach Absatz 12b wird folgender Absatz 12c eingefügt:

„(12c) § 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden."

b)
Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a eingefügt:

„(14a) § 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden. Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von neunzehn Zwanzigstel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Nach Absatz 23e wird folgender Absatz 23f eingefügt:

„(23f) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind."

d)
Die bisherigen Absätze 23f bis 23h werden die Absätze 23g bis 23i.

e)
Dem Absatz 33a wird folgender Satz angefügt:

„§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden."

f)
Dem Absatz 43a wird folgender Satz angefügt:

„§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
g)
Nach Absatz 44 wird folgender Absatz 45 eingefügt:

„(45) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2014

 
h)
Nach Absatz 45 wird folgender Absatz 45a eingefügt:

„(45a) § 33a Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 11 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 11 AIFM-StAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 AIFM-StAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AIFM-StAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 AIFM-StAnpG Inkrafttreten
... (2) Die Artikel 14 und 15 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. (3) Artikel 11 Nummer 1 bis 3 und 9 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 28. November 2013 in Kraft.  ... 3 und 9 Buchstabe a und b tritt mit Wirkung vom 28. November 2013 in Kraft. (4) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 9 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. ... a und Nummer 9 Buchstabe g tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. (5) Artikel 11 Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 9 Buchstabe h tritt am 1. Januar 2014 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen. (17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318 ) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne ... Betriebsvermögen eingelegt werden. § 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318 ) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... des Satzes 1 nicht überschreitet. (17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318 ) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne ... oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. § 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318 ) ist in allen offenen Fällen anzuwenden. (34) § 34a in der Fassung des ...

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 1 LPartStAnpG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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