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§ 3 - Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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§ 3 Inhalt der Anmeldung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten:
- 1.
- den Antrag auf Eintragung (§ 5),
- 2.
- Angaben, die erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen (§ 6 Absatz 1 bis 3),
- 3.
- die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) und
- 4.
- die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 9).
(2) Die Anmeldung kann ferner enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe (§ 10),
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes,
- 3.
- die Angabe der Warenklasse, in die das Design einzuordnen ist (§ 9),
- 4.
- die Angabe eines Vertreters (§ 6 Absatz 4),
- 5.
- die Angabe des Entwerfers (§ 6 Absatz 5),
- 6.
- eine Erklärung, dass die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Designs oder eine Ausstellungspriorität in Anspruch genommen wird (§ 11), und
- 7.
- die unverbindliche Erklärung des Anmelders, ob ein Interesse an der Vergabe von Lizenzen besteht.
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Zitierungen von § 3 DesignV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DesignV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024)
... Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde ( § 3 Absatz 2 Nummer 7 ), 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter ...
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