Abschnitt 6 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 193
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs
§ 27 Übergangsregelungen

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des Designs


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf. 2Für sonstige Wiedergaben, deren Rückgabe nicht beantragt worden ist, gilt dies entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung V. v. 24. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2026

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§ 27 Übergangsregelungen


§ 27 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.

(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.

(3) Für Anmeldungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht worden sind, gelten die §§ 10 und 11 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der DPMA-Verordnung, der Patentkostenzahlungsverordnung und der Designverordnung V. v. 24. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 193 m.W.v. 1. Juli 2026



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