Abschnitt 6 - Designverordnung (DesignV)

Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 10.01.2014; FNA: 442-5-2 Geschmacksmusterrecht
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Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs
§ 27 Übergangsregelungen

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 26 Aufbewahrung der Wiedergabe des eingetragenen Designs



Das Deutsche Patent- und Markenamt bewahrt die Wiedergabe des eingetragenen Designs (§ 7) auch nach der Löschung der Eintragung im Designregister dauerhaft auf.

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§ 27 Übergangsregelungen



(1) § 4 Absatz 2 findet auf bis zum 9. Januar 2014 eingegangene Wiedergaben keine Anwendung.

(2) § 22 findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.



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