Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die bei Eintritt in den Ruhestand ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A, B oder R innehatten, werden auf die bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Dienstvorgesetzten übertragen. Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Bundesrichterinnen und Bundesrichtern im Ruhestand werden nicht übertragen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall die Disziplinarbefugnisse nach §
1 Satz 1 selbst auszuüben.