Änderung § 5 DGIAG vom 01.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeistwStiftGÄndG am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des DGIAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 DGIAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 DGIAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2622

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Organe der Stiftung


Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsrat,

(Text alte Fassung)

2. die Direktoren der Institute,

3.
die Wissenschaftlichen Beiräte der Institute.

(Text neue Fassung)

2. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,

3. die Direktionsversammlung,

4. die Direktorinnen oder
Direktoren der Institute,

5.
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed