(1)
1Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid).
2In dem Bescheid über den ersten Förderantrag für eine Maßnahme wird dem Grunde nach über die Förderung der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach
§ 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans entschieden und der maximale Zeitrahmen nach
§ 2 Absatz 3 festgesetzt.
(2) 1In dem Bescheid sind anzugeben:
- 1.
- die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2,
- 2.
- die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3,
- 3.
- die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 Abs. 3,
- 4.
- die Frist nach § 12 Abs. 4, bis zu der der Abschluss eines Darlehensvertrags verlangt werden kann,
- 5.
- das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und
- 6.
- der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9a.
2Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzugeben:
- 1.
- die Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Abs. 2 Satz 1,
- 2.
- die Höhe des Erhöhungsbetrages für Kinder nach § 10 Absatz 2 Satz 3,
- 3.
- die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
- 4.
- die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach § 17,
- 5.
- die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17 und 17a,
- 6.
- die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und § 17.
3Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für den Kinderbetreuungszuschlag nach
§ 10 Abs. 3 anzugeben.
4Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbereitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
- 1.
- die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
- 2.
- bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Abs. 3.
(3)
1Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, kann die Förderung auf einen oder mehrere Maßnahmeabschnitte beschränkt werden (Bewilligungszeitraum).
2Auch in diesem Fall erfolgt die Förderung nach
§ 9a Absatz 1 Satz 5 unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme einschließlich aller Maßnahmeabschnitte des nach
§ 6 Absatz 4 Satz 1 vorzulegenden Fortbildungsplans.
(4) 1Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Fortbildungsziel, zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. 2Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 585, 1186
Artikel 1 3. AFBGÄndG Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (vom 18.05.2016) ... geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder ... §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 ... Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entspricht." 20. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 600
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1314