§
10 der
Tierseuchenerreger-Verordnung vom
25. November 1985 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel
3 der Verordnung vom
29. September 2011 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 10
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 mit einem Tierseuchenerreger arbeitet oder einen Tierseuchenerreger erwirbt oder abgibt,
- 2.
- einer mit einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 5 oder § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 8 einen Tierseuchenerreger oder dort genanntes Material abgibt,
- 6.
- entgegen § 9 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder
- 7.
- entgegen § 9 Satz 4 ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt."
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752