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§ 21 - Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV)

V. v. 08.05.2014 BGBl. I S. 460 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126
Geltung ab 01.06.2014; FNA: 9513-39 Schiffsbesatzung
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§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten



1Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. 2§ 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 3Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.





 

Frühere Fassungen von § 21 See-BV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
vom 28.07.2021 BGBl. I S. 3236

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 See-BV Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise (vom 31.07.2021)
... Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... 2 bis 7 Seeleute-Befähigungsverordnung sowie von Aner- kennungsvermerken nach § 20 bis § 22 Seeleute-Befähigungsverordnung und sonstigen Bescheinigungen für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
...  bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den §§ 20 und 21 wie folgt gefasst: „§ 20 Befähigungszeugnisse und ... Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 21 Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise aus Drittstaaten". cc) ... Kapitän" gestrichen. e) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben. 19. § 21 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...