1Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach
§ 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 9 der
Richtlinie (EU) 2022/993 tätig.
2Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen.
3Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2022/993 unter Beachtung der Vorschriften des
§ 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.
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V. v. 09.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 126