Die
Schweineschlachtkörper-Handelsklassenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. August 1990 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel
2 der Verordnung vom
26. September 2011 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Anhang V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 11) geändert worden ist," durch die Wörter „Anhang IV Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)" ersetzt.
- 2.
- In § 2 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Wer eine Handelsklasse nach Anlage
1 verwendet, hat dafür zu sorgen, dass das Fleisch entsprechend den in Anlage
1 Spalte 2 genannten Anforderungen der jeweiligen Handelsklasse klassifiziert ist."
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schweineschlachtkörper dürfen nur unzerlegt in einem anderen Mitgliedstaat in den Handel verbracht werden, wenn sie mit der Handelsklasse nach Spalte 1 der Anlage
1, die den jeweiligen Anforderungen nach Spalte 2 der Anlage
1 entspricht, oder dem Prozentsatz des nach §
2 Absatz 5 ermittelten Muskelfleischanteils gekennzeichnet sind."
- 4.
- In § 5 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- entgegen § 2 Absatz 3a nicht dafür sorgt, dass das Fleisch entsprechend den dort genannten Anforderungen klassifiziert ist,".
- 5.
- Die Abbildung in der Anlage 3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
„
".
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2