(1) Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 die in Artikel 46 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten.
(3) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn
- 1.
- dort im Antragsjahr nach der Ernte der Vorkultur weder chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel noch mineralische Stickstoffdüngemittel noch Klärschlamm eingesetzt werden,
- 2.
- im Fall der Einsaat einer Kulturpflanzenmischung diese aus mindestens zwei Arten besteht und
- 3.
- im Fall der Aussaat einer Kulturpflanzenmischung diese nach der Ernte der Vorkultur im selben Kalenderjahr und spätestens am 1. Oktober erfolgt.
(4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut wird.
(5)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung der in Absatz 1 genannten Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Flächen,
- 2.
- die Festlegung anderer als der in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten, die nach Regelungen in einem Rechtsakt der Europäischen Kommission nach Artikel 46 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ergänzt werden können, als im Umweltinteresse genutzte Flächen einschließlich der Festlegung weiterer Kriterien für die Einstufung dieser Flächenarten als im Umweltinteresse genutzte Flächen,
- 3.
- die Heranziehung von Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs.
2Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bei Flächen der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart für Kriterien hinsichtlich des Einsatzes von Düngemitteln sowie von Pflanzenschutzmitteln mit der Maßgabe, dass nur Regelungen für die vorbezeichnete Flächenart getroffen werden, die eine Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis zulassen.
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V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
V. v. 11.04.2022 BAnz AT 13.04.2022 V1
V. v. 22.09.2020 BAnz AT 24.09.2020 V1
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
V. v. 08.05.2015 BAnz AT 11.05.2015 V1
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
V. v. 27.09.2018 BAnz AT 28.09.2018 V1
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
V. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 170
V. v. 24.09.2019 BAnz AT 27.09.2019 V1
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938