Unterabschnitt 1 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023)

Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 33
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
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Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 3 Ausschreibungen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land
§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments
§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse
§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen
§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen
§ 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
§ 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff
§ 29 Bekanntmachung
§ 30 Anforderungen an Gebote
§ 30a Ausschreibungsverfahren
§ 31 Sicherheiten
§ 32 Zuschlagsverfahren
§ 33 Ausschluss von Geboten
§ 34 Ausschluss von Bietern
§ 34a Unionsfremde Bieter
§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
§ 35a Entwertung von Zuschlägen

Teil 3 Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung

Abschnitt 3 Ausschreibungen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

§ 28 Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Windenergie an Land


§ 28 hat 6 frühere Fassungen und wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November statt.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023 12.840 Megawatt zu installierende Leistung und

2.
in den Jahren 2024 bis 2028 jeweils 10.000 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,

b)
um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

c)
um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

d)
um die Summe der Gebotsmengen für Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(3a) Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen unbeschadet des Absatzes 3

1.
um bis zu 30 Prozent erhöhen, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

a)
der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Nummer 3 unterschritten worden ist,

b)
der Strommengenpfad nach § 4a unterschritten worden ist oder

c)
der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet schneller gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist,

2.
um bis zu 30 Prozent verringern, wenn in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr

a)
der Ausbaupfad für die installierte Leistung von Solaranlagen nach § 4 Nummer 3 überschritten worden ist,

b)
der Strommengenpfad nach § 4a überschritten worden ist oder

c)
der Bruttostromverbrauch im Bundesgebiet langsamer gestiegen ist, als er bei der Berechnung des Ziels nach § 1 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 und, wenn sie die Ermächtigung nach Absatz 3a in Anspruch genommen hat, diesen Betrag fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden vier noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Windenergieanlagen an Land, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) 1Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1.
die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen, soweit für sie keine Meldung nach § 22b Absatz 2 erfolgt ist, und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und

2.
die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

3Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. 4Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28a Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments


§ 28a hat 5 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli und 1. Dezember statt.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023 5.850 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024 8.100 Megawatt zu installierende Leistung und

3.
in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 9.900 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, soweit eine Anrechnung nach § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist,

b)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des ersten Segments, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

c)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und

d)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des ersten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39n oder § 39o bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) 1Ab dem Gebotstermin am 1. März 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. 3Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. 4Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen. 5Wenn sich die Definition der zulässigen Flächen nach § 37 Absatz 1 zu einem Gebotstermin gegenüber dem vorangegangenen Gebotstermin geändert hat, kann die Bundesnetzagentur insoweit von der Verringerung nach Satz 3 absehen, als durch erstmals nach § 37 Absatz 1 zugelassene Flächenkategorien das Potenzial für die Errichtung von Solaranlagen des ersten Segments im Bundesgebiet erhöht wird.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28b Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments


§ 28b hat 4 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden in den Jahren 2023 bis 2029 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober statt.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023.650 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.900 Megawatt zu installierende Leistung und

3.
in den Jahren 2025 bis 2029 jeweils 1.100 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen des zweiten Segments mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und

b)
um die Summe der Gebotsmengen für Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Solaranlagen des zweiten Segments, die in den Ausschreibungen nach § 39o bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) 1Ab dem Gebotstermin am 1. Februar 2024 verringert die Bundesnetzagentur bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. 3Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. 4Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse


§ 28c hat 4 frühere Fassungen und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden statt:

1.
in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober und

2.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils zu dem Gebotstermin am 1. Juni.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt

1.
im Jahr 2023.600 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.500 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025.400 Megawatt zu installierende Leistung und

4.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils 300 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen

1.
erhöht sich ab dem Jahr 2026 um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und

2.
verringert sich jeweils

a)
um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, für deren Strom kein anzulegender Wert oder der anzulegende Wert nicht durch Ausschreibungen bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,

b)
um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr die Inanspruchnahme einer Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b erstmals an die Bundesnetzagentur gemeldet haben, und

c)
um die Summe der Gebotsmengen für Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind.

(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,

1.
in den Jahren 2023 bis 2025 gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine und

2.
in den Jahren 2026 bis 2028 jeweils auf das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins am 1. Juni.

(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. 3Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen


§ 28d hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. 2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) 1Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) 1Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern. 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1.
die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und

2.
die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

3Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. 4Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28e Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Innovationsausschreibungen


§ 28e hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. September statt.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39n beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88d

1.
im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.850 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025.900 Megawatt zu installierende Leistung,

4.
im Jahr 2026.950 Megawatt zu installierende Leistung,

5.
im Jahr 2027 1.000 Megawatt zu installierende Leistung und

6.
im Jahr 2028 1.050 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39n keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

(5) 1Die Bundesnetzagentur verringert bei einer drohenden Unterzeichnung das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins. 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der beiden vorangegangenen Gebotstermine jeweils weniger als 90 Prozent der ausgeschriebenen Mengen betrugen. 3Im Fall einer drohenden Unterzeichnung soll das neue Ausschreibungsvolumen vorbehaltlich des Satzes 4 höchstens dem Durchschnitt der Gebotsmengen der zugelassenen Gebote der zwei vorangegangenen Gebotstermine entsprechen. 4Wenn die Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des vorangegangenen Gebotstermins über der Gebotsmenge der zugelassenen Gebote des diesem vorangegangenen Gebotstermins lag, erhöht sich das nach Satz 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen um die Differenz dieser beiden Gebotsmengen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2512 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28f Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung


§ 28f hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:

1.
im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember,

2.
im Jahr 2024 zum Gebotstermin am 1. Juli und

3.
in den Jahren 2025 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Januar und am 1. Juli.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e

1.
im Jahr 2023.400 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024.600 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025.700 Megawatt zu installierende Leistung,

4.
im Jahr 2026.800 Megawatt zu installierende Leistung,

5.
im Jahr 2027.900 Megawatt zu installierende Leistung und

6.
im Jahr 2028 1.000 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 28g Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff


§ 28g hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p finden statt:

1.
im Jahr 2023 zum Gebotstermin am 15. Dezember und

2.
in den Jahren 2024 bis 2026 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember.

(2) 1Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39p beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88f

1.
im Jahr 2023.800 Megawatt zu installierende Leistung,

2.
im Jahr 2024 1.000 Megawatt zu installierende Leistung,

3.
im Jahr 2025 1.200 Megawatt zu installierende Leistung und

4.
im Jahr 2026 1.400 Megawatt zu installierende Leistung.

2Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39p keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 29 Bekanntmachung


§ 29 hat 3 frühere Fassungen und wird in 35 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. 2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,

2.
das Ausschreibungsvolumen,

3.
den Höchstwert,

4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,

5.
die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und

6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 30 Anforderungen an Gebote


§ 30 hat 5 frühere Fassungen und wird in 43 Vorschriften zitiert

(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

a)
ihr Sitz und

b)
der Name einer natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2.
den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,

3.
den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

4.
die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

5.
den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,

6.
die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden,

7.
den Übertragungsnetzbetreiber,

8.
die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht, und

9.
bei Anlagen, die auf einem entwässerten Moorboden errichtet werden sollen, die Eigenerklärung des Bieters, dass er geprüft hat, dass durch die Errichtung der Anlage kein zusätzliches Hemmnis für eine zukünftige Wiedervernässung des Moorbodens entsteht.

(2) 1Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1.000 Kilowatt umfassen. 2Abweichend von Satz 1

1.
besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge und

2.
muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

(2a) 1Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe

1.
sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und

2.
keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

2Die Eigenerklärung nach Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen.

(3) 1Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 30a Ausschreibungsverfahren


§ 30a hat 2 frühere Fassungen und wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben machen.

(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein.

(3) 1Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. 2Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.

(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.

(5) 1Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen werden. 2In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. 3Bei einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische Verfahren hinweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 17. Dezember 2018 BGBl. I S. 2549 m.W.v. 21. Dezember 2018

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§ 31 Sicherheiten


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 39 Vorschriften zitiert

(1) 1Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. 2Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.

(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.

(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch

1.
die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder

2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.

(4) 1Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. 2Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. 3Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. 4Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.

(5) 1Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. 2Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. 3Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen. 4Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 32 Zuschlagsverfahren


§ 32 hat 3 frühere Fassungen und wird in 39 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 2Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. 3Sie sortiert die Gebote

1.
bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,

2.
bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.

4Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). 5Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.

(2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022

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§ 33 Ausschluss von Geboten


§ 33 hat 4 frühere Fassungen und wird in 34 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn

1.
die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht vollständig eingehalten wurden,

2.
die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und 39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88f gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,

3.
bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, die Sicherheit oder der Projektsicherungsbeitrag nicht vollständig geleistet worden sind,

4.
der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,

5.
das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder

6.
das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.

2Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig zugeordnet werden können.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort plant, und

1.
auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb genommen worden ist oder

2.
die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen

a)
mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken oder

b)
mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.

2Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 29. Juli 2022

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§ 34 Ausschluss von Bietern


§ 34 hat 3 frühere Fassungen und wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur schließt Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn der Bieter keine Eigenerklärung nach § 30 Absatz 2a Satz 1 abgegeben hat oder wenn nach der Gebotsabgabe eine Mitteilung nach § 30 Absatz 2a Satz 2 zugegangen ist.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn

1.
der Bieter

a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder

b)
mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder

2.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 34a Unionsfremde Bieter


§ 34a hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt würden. 2Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich.

(2) 1Die Bundesnetzagentur kann außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt werden. 2Satz 1 ist entsprechend auf Zahlungsberechtigungen anzuwenden.

(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Absatz 1 oder 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert


§ 35 hat 4 frühere Fassungen und wird in 25 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:

1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,

2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit

a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,

b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,

c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,

d)
sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen und

e)
der jeweils bezuschlagten Gebotsmenge,

3.
dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion, und

4.
dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern einschlägig, gesondert für die Südregion.

(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.

(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.

(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 5 Nummer 4 und § 39j in Verbindung mit § 39e Absatz 1 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor G. v. 20. Juli 2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 35a Entwertung von Zuschlägen


§ 35a hat 2 frühere Fassungen und wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,

1.
soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,

2.
wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem Recht Gebrauch gemacht hat,

3.
soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder

4.
soweit der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit verliert.

(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende Zuschlag entwertet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021



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