Der Vorstand der Deutschen Telekom AG ordnet an nach §
1 Absatz 4 des
Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 24 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom
9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit
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- § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
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- § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) - insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern -,
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- § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) sowie
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- § 56 Absatz 2 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326)
sowie in Verbindung mit der
Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG vom
11. Juni 2014 (BGBl. I S. 750):
(1) Die Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.
(2) Die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG wird der Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
(3) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in allgemeinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten und in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten wird dem Betrieb HR Business Services - Bereich Einstellung, Beendigung, Konzernwechsel/Applicant - übertragen, es sei denn, der Widerspruch betrifft
- 1.
- Maßnahmen des Vorstands,
- 2.
- das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes,
- 3.
- die Feststellung des Verlustes der Bezüge nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder
- 4.
- missbilligende Äußerungen.
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche gegen die in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Maßnahmen wird der Abteilung Civil Servant Services/ Social Matters übertragen, es sei denn, dass der Vorstand die mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getroffen hat.
(4) Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Leitung des Bereichs Beamtenrechtsservice des Betriebs HR Business Services übertragen.
(1) Die Befugnisse zur Einleitung und Einstellung von Disziplinarverfahren, zur Erteilung von Verweisen, zur Verhängung von Geldbußen, zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamtinnen und Beamte sowie die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten werden der Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten wird der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
(3) Die Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten werden der Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters übertragen.
(1) Die Zuständigkeiten nach §
49 Absatz 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Versorgungsservice Beamte - übertragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Untersagung von Erwerbstätigkeit und sonstiger Beschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach §
105 Absatz 3 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in diesen Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten der Beamtenversorgung werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich Rechtsstreite Versorgung - übertragen.
(3) Die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten und in Fragen des Versorgungsausgleichs wird der Leitung des Bereichs Rechtsstreite Versorgung des Betriebs HR Business Services übertragen.
(1) Die Entscheidung in Beihilfeangelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Deutschen Telekom AG, die nicht in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und in den Fällen, in denen die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in der Grundversicherung der Postbeamtenkrankenkasse versichert sind, dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen.
(2) Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in Beihilfeangelegenheiten wird dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen die Maßnahme getroffen haben.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Leitung des Betriebs Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety übertragen, soweit diese Stellen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt haben.
Die Befugnis, Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitsposten weggefallen sind oder künftig wegfallen werden, auf den Gebieten der Steuerung des Personaleinsatzes, der Personaleinsatzplanung, der Fortbildung und Qualifizierung einschließlich der Vorbereitung entsprechender Personalmaßnahmen dienstliche Weisungen zu erteilen, wird dem Betrieb Telekom Placement Services übertragen. Die mit der Vorbereitung solcher Weisungen befassten Beschäftigten des Betriebs Telekom Placement Services sind im Sinne des §
107 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt.
Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.