Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2017 aufgehoben
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§ 4 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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§ 4 Registrierung von Genehmigungen


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind, müssen die Genehmigung oder Zulassung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. 2Sind mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1 auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt wird. 3Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss.

(2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1.
die genehmigende Behörde,

2.
das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung,

3.
den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,

4.
die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss,

5.
die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und

6.
bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt die Nummer des Zuschlags nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sofern die Nummer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen,

1.
wenn und soweit sie ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat oder

2.
wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien G. v. 13. Oktober 2016 BGBl. I S. 2258 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 4 AnlRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 01.03.2015Artikel 4 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
vom 06.02.2015 BGBl. I S. 108
aktuellvor 01.03.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 AnlRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AnlRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AnlRegV Registrierung von Anlagen (vom 01.01.2017)
... Anlagen die Angabe der Genehmigung oder Zulassung, mit der die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist, 10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus ...
§ 5 AnlRegV Übermittlung von Änderungen (vom 01.01.2017)
... Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln. (3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer ...
§ 7 AnlRegV Registrierungsverfahren (vom 01.01.2017)
... und Zulassungen müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen. (2) ...
§ 11 AnlRegV Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (vom 01.01.2017)
... hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen. ... (5) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies für die wettbewerbliche Ermittlung ...
§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017)
... oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie nach § 8 erfassten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies ...
§ 14 AnlRegV Festlegungen (vom 01.03.2015)
... über: 1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 6 von Anlagenbetreibern, den Inhabern von Genehmigungen und Zulassungen oder Netzbetreibern ... Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, 2. Angaben, die entgegen §§ 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ...
§ 15 AnlRegV Ordnungswidrigkeiten
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine Genehmigung nicht oder nicht ... oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 2. entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt, 3. ...
§ 16 AnlRegV Übergangsbestimmungen (vom 01.01.2017)
... vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort ... vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter ...

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... der Errichtung der Freiflächenanlage als Ackerland genutzt wurde,". 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Registrierung von Genehmigungen  ... genutzt wurde,". 3. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Registrierung von Genehmigungen (1) Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, ... ist." 4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer ... vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter ...


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