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Abschnitt 2 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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Abschnitt 2 Registrierungspflicht

§ 3 Registrierung von Anlagen



(1) 1Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. 2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann.

(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1.
ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse,

1a.
den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe, in dem sie tätig sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder ein großes Unternehmen sind, die Gebietseinheit der Ebene 2 nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer; dies gilt nicht, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,

2.
den Standort und, sofern vorhanden, den Namen der Anlage,

3.
sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Namen,

4.
den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

5.
die installierte Leistung der Anlage,

6.
die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der Ansprüche nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

7.
die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a)
selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b)
an Letztverbraucher geliefert werden soll,

8.
das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,

9.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe der Genehmigung oder Zulassung, mit der die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,

10.
bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie die Angabe,

a)
ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in diesem Fall ist auch die installierte thermische Leistung der Anlage anzugeben und

b)
ob es sich um eine Anlage handelt, in der vor dem 1. August 2014 andere Energieträger als ausschließlich Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse oder Geothermie zur Stromerzeugung eingesetzt worden sind, einschließlich der Angabe dieses Energieträgers und des Inbetriebnahmezeitpunkts nach Maßgabe des am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriffs,

11.
bei Anlagen, in denen Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die Angabe

a)
ob es sich um feste, flüssige oder gasförmige Biomasse handelt; wird gasförmige Biomasse eingesetzt, ist nach Vor-Ort-Verstromung und Biomethan zu differenzieren und

b)
ob ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden,

12.
bei Windenergieanlagen

a)
die Nabenhöhe,

b)
den Rotordurchmesser,

c)
den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp,

d)
die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind aus den Gutachten nach § 36h Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die folgenden Angaben zu übermitteln:

aa)
die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde,

bb)
Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und

cc)
das Verhältnis des Standortertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,

e)
die Angabe, ob es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt, die eine bestehende Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 an das Anlagenregister übermittelt worden ist,

.f) die Angabe, ob es sich bei der Windenergieanlage um eine Pilotwindenergieanlage handelt

 
 
aa)
nach § 3 Nummer 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

bb)
nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,

g)
die Küstenentfernung und die Wassertiefe des Standorts der Windenergieanlage auf See,

13.
bei Freiflächenanlagen die in Anspruch genommene Fläche in Hektar sowie die Angabe, in welchem Umfang die Fläche vor der Errichtung der Freiflächenanlage als Ackerland genutzt wurde,

13a.
im Fall der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage

a)
die Art der Ertüchtigungsmaßnahme,

b)
deren Zulassungspflichtigkeit sowie

c)
die Höhe der Steigerung des Leistungsvermögens,

14.
die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abgerufen werden kann vom

a)
Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es sich um eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, oder

b)
einem Direktvermarktungsunternehmer oder einer anderen Person, an die der Strom veräußert wird,

15.
den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

16.
die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage sowie dessen Spannungsebene.

(3) 1Die Angaben nach Absatz 2 müssen innerhalb von drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. 2Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich. 3Die Angaben müssen bei bestehenden Biomasseanlagen, die als neu in Betrieb genommen gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Absatz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden.


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1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der FGW e. V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien, Oranienburger Straße 45, 10117 Berlin.




§ 4 Registrierung von Genehmigungen



(1) 1Die Inhaber von Genehmigungen oder Zulassungen, die nach dem 28. Februar 2015 für genehmigungsbedürftige Anlagen erteilt worden sind, müssen die Genehmigung oder Zulassung spätestens drei Wochen nach ihrer Bekanntgabe nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen. 2Sind mehrere Genehmigungen oder Zulassungen erforderlich, beschränkt sich die Pflicht nach Satz 1 auf die Genehmigung oder Zulassung, mit der die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage festgestellt wird. 3Satz 1 ist unbeschadet davon anzuwenden, ob die Anlage vom Anlagenbetreiber bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registriert werden muss.

(2) Die Inhaber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1.
die genehmigende Behörde,

2.
das Datum und das Aktenzeichen der Genehmigung,

3.
den Zeitpunkt der geplanten Inbetriebnahme,

4.
die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss,

5.
die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 und

6.
bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt die Nummer des Zuschlags nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sofern die Nummer bekannt gegeben worden ist.

(3) Die Bundesnetzagentur darf die nach Absatz 2 übermittelten Angaben aus dem Anlagenregister löschen,

1.
wenn und soweit sie ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat oder

2.
wenn für die Anlage nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist.




§ 5 Übermittlung von Änderungen



(1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15 übermitteln.

(2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln.

(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei Änderungen der installierten Leistung, die einer Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Planfeststellung nach § 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes bedürfen.

(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.




§ 6 Registrierung von bestehenden Anlagen



(1) 1Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen, wenn sie nach dem 31. Juli 2014

1.
die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder verringern,

2.
(aufgehoben)

3.
für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangsvergütung nach folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen:

a)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

4.
erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

5.
erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, um eine Zahlung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 oder 10 und Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, oder

6.
die Anlage endgültig stilllegen.

2§ 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1Besteht eine Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden weiteren Angaben übermitteln:

1.
im Falle der Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung: das Datum und den Umfang der Änderung der installierten Leistung,

2.
(aufgehoben)

3.
im Falle der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie: den Zeitpunkt, ab dem die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden soll und die Angaben nach Nummer 1, soweit nach dem 31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage erhöht wird.

2Im Falle einer Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 müssen Anlagenbetreiber das Datum der endgültigen Stilllegung, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14 übermitteln. 3Handelt es sich um eine Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, muss der Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffentlichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zustimmt.

(3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:

1.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme,

2.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten, nachdem die Anfangsvergütung verlängert worden ist,

3.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie; dies gilt abweichend von Nummer 1 auch, wenn zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie die installierte Leistung der Anlage erhöht wird,

4.
in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 innerhalb von drei Wochen nach der endgültigen Stilllegung der Anlage.

(4) § 5 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.