(1)
1Die Bundesnetzagentur hat das Anlagenregister von Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne des §
3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas zu ergänzen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.
2Die Bundesnetzagentur teilt den Netzbetreibern Ergänzungen nach Satz 1 mit.
(2) Soweit verfügbar und zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur bei registrierten Anlagen die folgenden Daten ergänzen:
- 1.
- den EEG-Anlagenschlüssel und
- 2.
- die Bezeichnung der an die Anlage vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz erfasst wird.
(3)
1Zum Zweck der Ergänzung des Anlagenregisters um Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 1. Januar 2015 die von ihr im Anlagenregister nach §
61 der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) in der Fassung des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) gespeicherten Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln und diese bei sich gespeicherten Daten unverzüglich im Anschluss an diese Übermittlung zu löschen.
2Die Bundesnetzagentur darf für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.
(4)
1Soweit zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur Netzbetreiber zur Übermittlung von Angaben auffordern, die zur Ergänzung des Anlagenregisters nach Absatz 1 und 2 notwendig sind.
2§
10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) 1Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:
- 1.
- die Standortgüte von Windenergieanlagen an Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von den Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt worden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend
- a)
- nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder
- b)
- nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,
- 2.
- die Küstenentfernung und die Wassertiefe von Windenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der Frist
- a)
- nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder
- b)
- nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,
- 3.
- im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber:
- a)
- die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillgelegten Anlagen und
- b)
- die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,
- 4.
- die Höchstbemessungsleistung von Biogasanlagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 müssen einschließlich des EEG-Anlagenschlüssels der jeweiligen Anlage spätestens zum 31. Mai des Jahres übermittelt werden, das auf das Wirksamwerden der Verlängerung der jeweiligen Frist oder der Höchstbemessungsleistung folgt, frühestens jedoch nachdem die Bundesnetzagentur dem Netzbetreiber die Erfassung der Bestandsanlagen nach Absatz 1 Satz 2 mitgeteilt hat.
3Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 müssen innerhalb von einer Woche nach Vorlage des Nachweises durch den Anlagenbetreiber übermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108