§ 13 Nutzungsbedingungen
1Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Führung des Anlagenregisters durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Anlagenregisters erlassen. 2Insbesondere darf sie Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. 3Die Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11253/a188621.htm