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§ 15 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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§ 15 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

2.
entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt,

3.
entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.