Ordnungswidrig im Sinne des §
86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eine Anlage oder eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt.