§ 3 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.

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Zitierungen von § 3 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 MariMedV (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit (vom 02.04.2025)


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