Die nach §
11, auch in Verbindung mit §
3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des
Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage
1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.