Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren (EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz - EUGewSchVG)

Artikel 1 G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1964 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Geltung ab 11.01.2015; FNA: 319-115 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschrift
§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 5 Zuständigkeitskonzentration
§ 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen
§ 13 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Verfahren
§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 18 Übersetzung oder Transliteration
§ 19 Örtliche Zuständigkeit
§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag
Abschnitt 4 Strafvorschriften
§ 24 Strafvorschriften
Anlage (zu § 10 Absatz 3) Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschrift

§ 1 Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



1Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sind Familiensachen. 2Auf diese Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit nachfolgend oder in der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 4) nichts Abweichendes bestimmt ist.

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Abschnitt 2 Anerkennung und Vollstreckung nach der Richtlinie 2011/99/EU

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands,

2.
Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht und nationalem Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines oder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person (Nummer 5) vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte,

3.
Europäische Schutzanordnung eine von der Anordnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitgliedstaates getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein innerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll, um den Schutz der geschützten Person (Nummer 5) fortzuführen,

4.
Anordnungsbehörde die Behörde, die die Europäische Schutzanordnung erlassen hat oder erlassen soll,

5.
geschützte Person eine natürliche Person, die dem Schutz einer Europäischen Schutzanordnung unterliegt,

6.
gefährdende Person eine natürliche Person, vor der die geschützte Person durch eine Europäische Schutzanordnung geschützt wird.

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§ 3 Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.

(2) 1Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter der geschützten Person gestellt werden. 2Er kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an die Anordnungsbehörde.

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§ 4 Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.

(2) 1Nach Eingang einer Europäischen Schutzanordnung prüft das Gericht unverzüglich seine Zuständigkeit. 2Im Fall seiner Unzuständigkeit übermittelt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an das zuständige Gericht und unterrichtet die Anordnungsbehörde darüber unverzüglich in schriftlicher Form.

(3) Enthält die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens die Angaben gemäß § 6 Nummer 1 in deutscher Sprache, unterrichtet das Gericht die Anordnungsbehörde hierüber unverzüglich in schriftlicher Form und setzt ihr eine angemessene Frist zur Vervollständigung.

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§ 5 Zuständigkeitskonzentration


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 18. August 2021

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§ 6 Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung


§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn

1.
die Europäische Schutzanordnung nicht mindestens folgende Angaben in deutscher Sprache enthält und diese auch binnen der gemäß § 4 Absatz 3 gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sind:

a)
Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der geschützten Person sowie Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit ihres Vormunds oder ihres Vertreters, wenn sie minderjährig oder geschäftsunfähig ist,

b)
Tag, ab dem die geschützte Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder sich dort aufhalten möchte, und der Zeitraum oder die Zeiträume des Aufenthalts, sofern bekannt,

c)
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse der Anordnungsbehörde,

d)
Angaben zu dem Rechtsakt (beispielsweise Nummer und Datum), der die Schutzmaßnahme, die dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegt, enthält,

e)
Zusammenfassung des Sachverhalts und der Umstände, die zum Erlass der Schutzmaßnahme geführt haben,

f)
Verbote oder Beschränkungen, die der gefährdenden Person mit der der Europäischen Schutzanordnung zugrunde liegenden Schutzmaßnahme auferlegt wurden, Dauer dieser Verbote oder Beschränkungen und gegebenenfalls Angabe der Sanktionen, die ein Verstoß gegen diese Verbote oder Beschränkungen nach sich zieht,

g)
soweit vorliegend, Angaben zu einer verwendeten technischen Vorrichtung, die der geschützten Person oder der gefährdenden Person als Mittel zur Vollstreckung der Schutzmaßnahme zur Verfügung gestellt wurde,

h)
Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person,

i)
sofern diese Angaben der Anordnungsbehörde bekannt sind, Angaben darüber, ob der geschützten Person oder der gefährdenden Person im anordnenden Staat Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist,

j)
soweit vorliegend, eine Beschreibung sonstiger Umstände, die auf die Bewertung der Gefahr, die der geschützten Person droht, Einfluss haben könnten,

k)
soweit zutreffend, ein Hinweis, dass ein Urteil im Sinne des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung - zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) bereits einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurde, sofern es sich dabei nicht um die Bundesrepublik Deutschland handelt, sowie Angabe der für die Vollstreckung dieses Urteils oder dieser Entscheidung zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates,

2.
der Europäischen Schutzanordnung keine Schutzmaßnahme zugrunde liegt, mit der der gefährdenden Person eines oder mehrere der folgenden Verbote oder Beschränkungen auferlegt wurden:

a)
das Verbot des Betretens bestimmter Räumlichkeiten, Orte oder festgelegter Gebiete, in oder an denen sich die geschützte Person aufhält oder die sie aufsucht,

b)
das Verbot jeglicher Form der Kontaktaufnahme mit der geschützten Person oder eine Regelung dazu oder

c)
das Verbot, sich der geschützten Person auf eine geringere als die festgelegte Entfernung zu nähern, oder eine Regelung dazu,

3.
die gefährdende Person nach innerstaatlichem Recht Immunität genießt und diese Immunität den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage der Europäischen Schutzanordnung unmöglich macht oder

4.
der gefährdenden Person vor dem Erlass der Europäischen Schutzanordnung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist oder sie kein Recht zur Anfechtung der Schutzmaßnahme gehabt hat, sofern ihr diese Rechte nicht bereits in dem zum Erlass der Schutzmaßnahme führenden Verfahren gewährt worden sind.

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§ 7 Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung



(1) 1Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne Anhörung der gefährdenden Person.

(2) Im Fall der Ablehnung der Anerkennung unterrichtet das Gericht

1.
die Anordnungsbehörde und die geschützte Person unverzüglich über die ablehnende Entscheidung und die Gründe hierfür und

2.
die geschützte Person über die Möglichkeit, den Erlass einer Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.

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§ 8 Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung



1Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt. 2Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.

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§ 9 Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung


§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Erkennt das Gericht die Europäische Schutzanordnung an, so erlässt es zugleich eine geeignete Maßnahme nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die in höchstmöglichem Maße der angeordneten Schutzmaßnahme entspricht. 2§ 3 des Gewaltschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) 1Das Gericht unterrichtet die geschützte Person, die gefährdende Person und die Anordnungsbehörde über die nach Absatz 1 erlassene Maßnahme und über die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes. 2Die Anschrift oder andere Kontaktangaben der geschützten Person werden der gefährdenden Person nicht offengelegt, es sei denn, diese Angaben sind für die Vollstreckung der gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahme notwendig. 3§ 216a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

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§ 10 Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Erlangt das Gericht Kenntnis von einem Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme, unterrichtet es hierüber folgende Behörden unter Verwendung des nach Absatz 3 eingeführten Formblatts:

1.
die Anordnungsbehörde und

2.
die mit der Überwachung befasste Behörde des Mitgliedstaates, der gemäß Rahmenbeschluss 2008/947/JI die Überwachung der der gefährdenden Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen oder gemäß Rahmenbeschluss 2009/829/JI die Überwachung der gegen die gefährdende Person zur Vermeidung von Untersuchungshaft verhängten Auflagen und Weisungen übernommen hat.

2Das ausgefüllte Formblatt ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des anordnenden Mitgliedstaates und des Mitgliedstaates der Überwachung zu übersetzen.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 teilt das Gericht den Verstoß der zuständigen Polizeibehörde und anderen öffentlichen Stellen, die von der Durchführung der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme betroffen sind, unverzüglich mit. 2Die geschützte Person und die gefährdende Person sollen über die Mitteilung unterrichtet werden.

(3) Für die Unterrichtung nach Absatz 1 wird das in der Anlage bestimmte Formblatt eingeführt.

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§ 11 Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme



(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Aufhebung der Europäischen Schutzanordnung, hebt das Gericht auch die aufgrund der Europäischen Schutzanordnung nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unverzüglich auf.

(2) Das Gericht kann eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme auch aufheben, wenn

1.
die geschützte Person ihren Wohnsitz nicht im Inland hat, sich nicht oder nicht mehr im Inland aufhält oder das Inland endgültig verlassen hat,

2.
die zugrunde liegende Europäische Schutzanordnung im anordnenden Mitgliedstaat geändert worden ist und das Gericht eine Änderung auch der nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme gemäß § 12 Absatz 2 ablehnt oder

3.
ihm ein Urteil im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI oder eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 4 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI übermittelt wird.

(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 aufgehoben, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.

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§ 12 Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Unterrichtet die Anordnungsbehörde das Gericht von der Änderung der Europäischen Schutzanordnung, so ändert das Gericht auch die auf deren Grundlage nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme unter Beachtung von § 9 Absatz 1 ab.

(2) Das Gericht kann die Änderung gemäß Absatz 1 ablehnen, wenn die Anerkennung der geänderten Europäischen Schutzanordnung nach § 6 Nummer 1 oder Nummer 2 versagt werden könnte.

(3) Wird eine Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 1 geändert oder wird die Änderung einer Maßnahme, die nach § 9 Absatz 1 erlassen wurde, gemäß Absatz 2 abgelehnt, setzt das Gericht die Anordnungsbehörde, die geschützte Person und die gefährdende Person hiervon unverzüglich in Kenntnis.

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Abschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013

Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen

§ 13 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Abschnitts ist

1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,

2.
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,

3.
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

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Unterabschnitt 2 Bescheinigungen zu inländischen Entscheidungen

§ 14 Zuständigkeit


§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert

Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 sind die Gerichte zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

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§ 15 Verfahren



1Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen. 2Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

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§ 16 Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen



Für die Berichtigung und die Aufhebung der gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ausgestellten Bescheinigung nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 gilt § 42 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

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Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

§ 17 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel



Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

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§ 18 Übersetzung oder Transliteration



Hat die geschützte Person nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 eine Übersetzung oder eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache abzufassen.

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§ 19 Örtliche Zuständigkeit


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk

1.
sich die gefährdende Person aufhält oder

2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

2Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3424 m.W.v. 18. August 2021

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§ 20 Anpassung eines ausländischen Titels



(1) Das Gericht passt den ausländischen Titel nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 an, soweit dies erforderlich ist, um ihm Wirkung zu verleihen.

(2) 1Das Gericht kann über die Anpassung des ausländischen Titels ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der gefährdenden Person entscheiden. 2Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist.

(3) 1Passt das Gericht den ausländischen Titel an, findet die Vollstreckung aus diesem Beschluss statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. 2Der Beschluss ist untrennbar mit der Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 zu verbinden. 3Der Beschluss ist der geschützten Person und der gefährdenden Person zuzustellen. 4Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.

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§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung



(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.

(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3) 1Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. 2Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. 3Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.

(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.

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§ 22 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat



Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die Zwangsvollstreckung gemäß § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 775 Nummer 1 und 2 sowie § 776 der Zivilprozessordnung einzustellen oder zu beschränken.

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§ 23 Vollstreckungsabwehrantrag



Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.

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Abschnitt 4 Strafvorschriften

§ 24 Strafvorschriften



1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 des Gewaltschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, zuwiderhandelt. 2Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

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Anlage (zu § 10 Absatz 3) Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme



Formblatt Seite 1 (BGBl. 2014 I S. 1969)


Formblatt Seite 2 (BGBl. 2014 I S. 1970)


Formblatt Seite 3 (BGBl. 2014 I S. 1971)




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